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  • Vorbereitung hilft auch den Hinterbliebenen

    Oft hört man von Menschen, dass sie in den ersten Tagen nach dem Tod einer oder eines Angehörigen so viele Dinge erledigen müssen, dass sie «einfach funktionieren». Trauer hat in diesen Tagen noch keinen Platz. Man ist mit Fragen konfrontiert, die man sich vielleicht noch nie gestellt hat: Wie und wo will die Person überhaupt bestattet werden? Wer muss informiert werden? Die folgende Liste soll eine kleine Hilfe bieten, welche Schritte bei einem Todesfall unternommen werden sollten. Eine ausführliche Version davon ist auf der Homepage des Notariats zu finden (siehe Infokasten) und auf der «Höngger» Webseite unter diesem Artikel.

    Je nach Gemeinde muss das Bestattungsamt oder das Zivilstandsamt benachrichtigt werden, dieses trifft dann fast alle Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Bestattung und benachrichtigt alle Amtsstellen. In der Stadt Zürich ist das Bestattungsamt im Stadthaus zuständig.

    1. Todesfall

    Die Person ist zu Hause gestorben: Zuerst den Arzt anrufen. Er muss den Tod bestätigen und eine ärztliche Todesbescheinigung ausstellen.

    Die Person ist im Spital oder im Heim gestorben: Der zuständige Arzt stellt die Todesbescheinigung aus und sendet sie zusammen mit einer schriftlichen Todesanzeige an das Bestattungsamt. Die Angehörigen erhalten beides ausgehändigt.

    Die Person hatte einen Unfall oder begann Suizid: Die Polizei muss hinzugezogen werden.

    2. Dokumente

    Beim Bestattungsamt sind die erwähnte Todesbescheinigung und -Anzeige sowie das Familienbüchlein und die Meldebestätigung, respektive bei Ausländer*innen der Ausländerausweis oder der Reisepass, abzugeben.

    3. Wer muss den Todesfall melden

    Zur Anzeige beim Bestattungsamt verpflichtet sind Ehepartner*innen, Kinder und deren Ehepartner*innen, nächstverwandte, ortsansässige Personen oder Personen, die beim Ableben dabei waren sowie die Heim- oder Spitalverwaltung.

    Wichtig: Ein Todesfall ist innert zweier Tage zu melden. An den Wochenenden sind Amtsstellen in der Regel geschlossen, manche Gemeinden bieten jedoch Pikettdienste an.

     

    4. Fragen, die beantwortet werden müssen

    Soll eine Erdbestattung oder eine Kremation stattfinden?
    Wird eine Abdankung in einer religiösen Institution gewünscht?
    Soll die Beisetzung in einem Reihengrab, Urnengrab, Gemeinschaftsgrab oder Familiengrab stattfinden?
    Auf welchem Friedhof wird die Abdankung gewünscht?
    Welche Pfarrei und welcher Bestattungstermin wird gewünscht?
    Wer vertritt die Erben?
    Gibt es eine private Todesanzeige und wann soll sie publiziert werden?
    Soll es eine amtliche Todesanzeige geben?
    Ist die Person zu Hause gestorben: Wann kann die Einsargung, respektive Überführung stattfinden?

    Wichtig: Die Wünsche der verstorbenen Person müssen berücksichtigt werden. Wenn es keine entsprechende Willensäusserung gibt, gilt der Wunsch der Angehörigen. Beim Notariat unter https://www.notariate.zh.ch/deu/notariat/erbrecht/was-ist-zu-tun-im-todesfall und auf der Webseite des «Hönggers» ist ein Formular bereitgestellt, auf welchem Anweisungen für den Todesfall zu Lebzeiten festgehalten werden können. Es ist ein umfängliches Dokument und das Ausfüllen arbeitsintensiv. Das Notariat empfiehlt aber, wenigstens die Punkte auszufüllen, die für einen selber besonders wichtig sind.

     

    Das Bestattungsamt übernimmt nach Absprache der oben erwähnten Punkte einige Koordinationsaufgaben. Der oder dem Angehörigen bleiben aber noch weitere Aufgaben, um die er oder sie sich kümmern muss:

    Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Pfarrer oder Pfarrerin.
    Adressliste erstellen
    Leidzirkulare verfassen, drucken, versenden
    Aufgabe von Todesanzeigen in der Zeitung
    Planung Ablauf der Bestattung
    Restaurant-Reservation für das Leidmahl
    Information an Banken, Versicherungen, Krankenkasse, Pensionskasse und AHV

    Den Zugriff auf Bankkonten von Verstorbenen handhaben die Banken unterschiedlich. Um nicht plötzlich vor einem Zahlungsengpass zu stehen, empfiehlt es sich, frühzeitig abzuklären, was im Todesfall mit den Vollmachten und Konten geschieht und entsprechende Massnahmen zu treffen, damit die Alltagszahlungen weiterhin getätigt werden können.
    Wenn es ein Testament gibt, ist dieses so schnell wie möglich an das Bezirksgericht des letzten Wohnorts der verstorbenen Person zu senden, damit diese den Erbschein ausstellen kann. Die «Verfügung von Todes wegen» wird erst nach der Bestattung eröffnet.

     

  • Sterben im digitalen Zeitalter

    Sterben im digitalen Zeitalter

    Es gibt Dinge, mit denen will man sich nicht zu früh befassen. Oder befassen müssen. Man schiebt sie hinaus, wie einen Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung, so wie Anton dies eben bequemlichkeitshalber macht. Doch die Angehörigen kann dies vor Komplikationen stellen, sollte es plötzlich zu spät sein, um gewisse Angelegenheiten zu regeln. Auch Daten, die man im Internet hinterlässt, können den Angehörigen Probleme bereiten, besonders, weil dort die Gesetzeslage nicht eindeutig geregelt ist. Grundsätzlich tritt dort das Erbrecht in Kraft und der gesamte digitale Nachlass geht, mitsamt Urheberrechten, auf die rechtmässigen Erben über (siehe Artikel «Fokus Testament»). In Antons Fall bestünde dieser aus Fotos, einer digitalen Musiksammlung, Abonnements, Wertpapieren und Vertragsbeziehungen mit Social-Media-Plattformen wie Facebook und Google. Doch so einfach ist es im Falle der digitalen Erbschaft leider nicht.
    Schwierig wird es bereits, wenn gewisse Daten durch einen Code oder ein Passwort geschützt oder nur mit den korrekten Zugangsdaten zugänglich sind, wie zum Beispiel Profile in sozialen Netzwerken, welche nach Antons Tod noch bestehen bleiben. Ohne Zugangsdaten ist es für Angehörige äusserst problematisch, das Recht auf Zugang zu diesem Profil zu erhalten. Laut Schweizer Gesetz ist nämlich noch nicht geklärt, ob im Internet gespeicherte Daten ebenfalls zum digitalen Nachlass gehören und somit an die Erben übergehen. Denn bei diesen handelt es sich in der Regel nicht um Vermögenswerte, im Gegensatz zu Daten, welche auf einem Stick oder einer Festplatte gespeichert sind. Viele Anbieter von solchen Onlineplattformen haben ihre eigenen Regelungen, wie sie im Todesfall reagieren.

    Onlineanbieter, Gesetze und Regelungen

    Die nächste Komplikation findet sich in den Vertragsvereinbarungen dieser Onlineanbieter, denen Anton, wie so viele Leute, regelmässig, ohne sie ausführlich zu studieren, mit einem Klick auf «akzeptieren» zustimmt. Viele dieser Onlineanbieter schliessen die Übertragung der Daten und den Zugriff einer Drittperson aus und werten dies als Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen oder gar als ein strafbares Verhalten. Dabei berufen sie sich auf den Persönlichkeitsschutz, unter dessen Titel private Daten nicht für weitere Personen zugänglich gemacht werden dürfen. Des Weiteren argumentieren sie damit, dass Anton, wenn er keine Zugangsdaten hinterlassen hat, auch nicht gewollt haben wird, dass jemand anderes Einblick in seine Daten erhält. Zudem haben viele wichtigen Anbieter der «digitalen Welt» ihren Sitz ausserhalb der Schweiz und schliessen ihre Verträge somit unter ausländischem Recht ab. Um eine individuelle Situation beurteilen zu können, müssten also Fälle unter Berücksichtigung dieser fremden Gesetze angeschaut und die Schweizerische Gesetzeshaltung dazu klargemacht werden.

    Welche Vorkehrungen kann man selber treffen?

    Doch was kann Anton tun, damit sein eigenes Profil auf solchen Plattformen nicht lange nach seinem Tod noch auf den Bildschirmen seiner Angehörigen auftaucht, und sie nicht ein Jahr später noch Geburtstagsglückwünsche auf seiner Facebookseite lesen müssen? In so gut wie jedem Artikel, der sich mit dem digitalen Nachlass befasst, findet sich der Tipp, eine Liste mit allen Diensten, Benutzernamen und Passwörtern zu führen, diese regelmässig zu aktualisieren und zu hüten wie seinen Augapfel. Da hier jedoch die Gefahr eines Missbrauches sehr hoch ist, bieten Onlinedienste wie «Dswiss» ihre Aufbewahrungsdienste an. Weil Anton solche Firmen aber nicht ohne Skepsis betrachtet, sucht er nach einer anderen Möglichkeit. Die zuverlässigsten Optionen scheinen ihm, entweder eine Person seines Vertrauens zu wählen, der er seine Passwörter anvertraut und die sich in seinem Sinne um seinen digitalen Nachlass kümmern wird. Oder eine Liste mit sämtlichen Passwörtern, Accounts und Zugangsdaten in seinem Testament festzuhalten, mit den entsprechenden Anweisungen dazu. Mit diesen Lösungen fühlt er sich sicherer.
    Wie schon erwähnt haben auch die grossen Onlineanbieter eigene Regeln, wie sie auf Todesfälle reagieren. Bei Google und Microsoft können die Inhaber festlegen, was mit ihren Konnten geschehen soll, sollten diese über einen längeren Zeitraum nicht aufgerufen werden. Twitter und Yahoo geben bevollmächtigten Personen die Möglichkeit, die Konten oder den Account zu löschen, Zugang zum Inhalt erhalten sie jedoch keinen.
    Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte, erscheint dieses Thema nicht ganz einfach, es lohnt sich jedoch, sich ein wenig damit auseinanderzusetzen. So wie Anton.

    Digitaler Nachlass
    Facebook, E-Banking oder Netflix – der heutige Mensch ist auf zahlreichen Internetseiten registriert. Doch was passiert mit all diesen Daten nach dem Tod? Eine gute Übersicht bietet der «Beobachter» unter www.beobachter.ch/konsum/multimedia/digitaler-nachlass-sterben-20

     

    Die grossen Anbieter haben alle verschiedene Regeln, wie sie auf Todesfälle reagieren. Genauere Angaben geben zwei Rechtsanwälte in ihrem Newsletter unter https://www.bratschi.ch/fileadmin/daten/dokumente/newsletter/2015/01/Newsletter_Mai_2015_Artikel_MNA_RFO.pdf

  • Braucht Anton einen Vorsorgeauftrag?

    Braucht Anton einen Vorsorgeauftrag?

    Eine der 20 Prozent jener Personen aus der Altersgruppe der 40 bis 64-Jährigen, die in der Deutschschweiz zumindest schon mal von einem Vorsorgeauftrag gehört haben, ist der für dieses Fokus-Thema erfundene Anton. Durch ein Ereignis im Bekanntenkreis aufgeschreckt begann er, sich mit dem Thema selbst zu befassen – und stiess auf viele Fragen.

    Braucht Anton überhaupt einen Vorsorgeauftrag?

    Anton ist entweder ledig, verwitwet oder lebt im Konkubinat. Seine nächsten Angehörigen, wie Kinder, Eltern, Geschwister oder Nichten und Neffen, brauchen bereits um einfache Bankgeschäfte tätigen zu können eine Vollmacht. Somit sollte er unbedingt einen Vorsorgeauftrag erstellen, um zu verhindern, dass die KESB von Amtes wegen einschreiten und sich um seine Angelegenheiten kümmern muss, wenn sie von seiner Urteilsunfähigkeit erfährt.
    Wäre Anton verheiratet oder würde er in einer eingetragenen Partnerschaft leben, so bräuchte er nicht unbedingt einen Vorsorgeauftrag, denn von Gesetzes wegen kämen der Partnerin oder dem Partner weitgehende Vertretungsrechte zu. Sie können im Bereich der Personensorge, natürlich unter Berücksichtigung einer allfällig vorhandenen Patientenverfügung, zum Beispiel über medizinische Massnahmen entscheiden. Auch können sie Rechtshandlungen tätigen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte vornehmen sowie die Post soweit nötig öffnen und erledigen. Sie können also zum Beispiel mit Versicherungen korrespondieren oder auf Bankkonten zugreifen, um nötige Einzahlungen zu tätigen. Für die Ausserordentliche Vermögensverwaltung, wie zum Beispiel einen Hausverkauf, brauchen aber selbst Ehepartner*innen oder eingetragene Partner*innen einen rechtswirksamen Vorsorgeauftrag oder müssen die KESB um Zustimmung ersuchen. Da Anton aber weder verheiratet ist, noch in eingetragener Partnerschaft lebt, hat er niemanden, der ihn von Gesetzes wegen für seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten vertreten könnte, wenn er nicht mehr selber für sich handeln kann. Möglichweise hat er einer anderen Person zum Beispiel eine Bankvollmacht oder eine allgemeine Vollmacht erteilt, die über den Eintritt der Urteilsunfähigkeit hinaus Geltung haben soll. Doch Vorsicht, manchmal werden auch solche Vollmachten nicht mehr akzeptiert, wenn bekannt ist, dass Anton urteilsunfähig geworden ist.

    Was umfasst ein Vorsorgeauftrag?

    Anton hat nun die verschiedenen Informationen, die er zum Thema Vorsorgeauftrag zusammengesucht hat, durchgelesen und versteht erst jetzt richtig, welche Bereiche er alle regeln sollte. Im Bereich der Personensorge kann Anton zum Beispiel regeln, wer ihn in allen persönlichen Belangen wie Wohnen und Haushalten unterstützen soll, wer seinen Postverkehr erledigen darf und seine Ansprechperson sein soll, müsste er in eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung eintreten. Im Bereich der Vermögenssorge bestimmt er, wer sein Einkommen verwalten und den Zahlungsverkehr abwickeln soll, wer seine vermögensrechtlichen Interessen wahrnimmt und die Steuererklärung erstellt. Antons Rechtsvertretung kann ihn überall vertreten, vor Behörden, Gerichten, Banken, Versicherungen, sie kann für ihn alle möglichen Verträge abschliessen oder kündigen, also auch Wohnungsverträge oder solche mit Wohn- oder Pflegeeinrichtungen.

    Wer soll Anton vertreten?

    Verwundert fragt sich Anton, wem er dies alles aufbürden soll? Natürlich ist es am einfachsten, wenn eine einzige Person dies alles übernehmen würde. Doch gerade bei komplexeren Situationen – und Anton findet, er biete eine solche – kann es sinnvoll sein, für verschiedene Bereiche verschiedene Personen zu benennen. Oder eine Person für alles zu bestimmen, dieser aber das Recht einzuräumen, Aufgaben an andere zu delegieren. Er möchte auch festhalten, dass die vorsorgebeauftragte Person nötigenfalls auch seine Eigentumswohnung verkaufen darf und seinem Patenkind weiterhin zum Geburtstag 500 Franken überweisen kann. Doch Anton ist sich nicht sicher, wie detailliert er alles im Auftrag aufführen muss.Die KESB der Stadt Zürich räumt auf Anfrage ein, dass es in diesen Belangen noch viele Fragen gebe, was in einem Vorsorgeauftrag festgehalten werden sollte und was man getrost auch weglassen könne. Die Lehre sei sich in gewissen Punkten nicht einig und eine Rechtsprechung dazu bestehe oft noch nicht. Gewisse Problemstellungen seien wohl auch noch gar nicht erkannt, weil noch zu wenig Vorsorgeaufträge validiert worden seien. 2017 waren es in der Stadt Zürich lediglich 30 an der Zahl. Nach Auftragsrecht (Art. 396 Abs. 3 OR) bedürfe es zum Beispiel einer besonderen Ermächtigung, um Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen vorzunehmen. Es sei umstritten, ob diese Geschäfte auch explizit im Vorsorgeauftrag aufgeführt werden müssen, damit eine vorsorgebeauftragte Person sie ausführen kann, so die KESB. Wenn absehbar sei, dass ein solches Geschäft erforderlich werden könnte – zum Beispiel eben die Belastung oder der Verkauf eines Grundstückes – empfehle es sich daher, im Vorsorgeauftrag klar aufzuführen, ob eine entsprechende Ermächtigung mit beinhaltet ist oder nicht. Grundsätzlich würden mit den im Gesetz genannten «Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr» aber alle Bereiche abgedeckt. In vielen Fällen sei daher ein einfacher, kurzer Vorsorgeauftrag völlig ausreichend.

    Wie muss er erstellt werden?

    Im Gegensatz zur Patientenverfügung (siehe Artikel vom 30. August) schreibt das Gesetz beim Vorsorgeauftrag vor, dass er handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein muss. Oder nicht handschriftlich verfasst, dafür durch ein Notariat öffentlich zu beurkunden sei. Natürlich lässt sich auch mit handgeschriebenen, weniger umfangreichen Dokumenten vieles regeln. Doch als Anton sah, wie komplex umfangreiche Vorsorgeaufträge verfasst sind, kamen ihm berechtigte Zweifel an der Durchsetzungskraft von einfacheren Varianten. Bei der KESB der Stadt Zürich betont man jedoch, dass man kaum Kenntnis von Schwierigkeiten mit validierten Vorsorgeaufträgen habe. Das zeige wohl, dass es gut klappe. Da Anton jedoch im Zusammenhang mit der Verwaltung seines Vermögens absolute Klarheit schaffen will, entscheidet er sich, den Vorsorgeauftrag zusammen mit seinem Treuhänder oder einer Rechtsberatungsstelle aufzusetzen und dann vom Notariat öffentlich beurkunden zu lassen.

    Wohin damit?

    Den fertigen Vorsorgeauftrag bewahrt Anton an einem sicheren Ort auf, so, dass er im Ernstfall auch gefunden wird. Selbstverständlich händigt er jeder Person, die er als Vertretung eingesetzt hat, eine Kopie aus. Als erste Beauftragte hat Anton seine Nichte Gisela eingesetzt. Zur Sicherheit informiert er aber auch seine anderen Angehörigen oder nahen Bezugspersonen über den Aufbewahrungsort. Und Anton nutzt die Möglichkeit, den Original-Auftrag bei der für seinen Wohnort zuständigen KESB zu hinterlegen. Clever wie er ist, meldet er auch dem Zivilstandsamt, dass er einen Vorsorgeauftrag errichtet hat und wo dieser deponiert ist – so gelangen diese Informationen nämlich in die zentrale Datenbank «Infostar». Nun muss Anton bei einem Wohnortswechsel nicht mehr daran denken, auch die KESB zu informieren, denn egal wo, erfährt eine KESB von einer neu urteilsunfähigen Person, so ist sie verpflichtet, sich beim Zivilstandsamt zu erkundigen, ob ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist.

    Wann tritt ein Vorsorgeauftrag in Kraft?

    Niemand wünscht Anton etwas Schlechtes, doch auch er kann verunfallen, ins Koma fallen, dement werden oder sonst nicht mehr urteilsfähig sein. Und erst dann kann sein Vorsorgeauftrag in Kraft treten. Bis dahin aber bleibt er völlig wirkungslos und er kann ihn auch jederzeit abändern. Oder widerrufen: Hierzu braucht er nur das Original zu vernichten. Wenn Anton aber zum Beispiel nicht mehr sicher ist, wo es aufbewahrt ist oder ob es mehrere Originale gibt, sollte er einen formellen Widerruf tätigen, rät die KESB der Stadt Zürich. Das heisst, dass der Widerruf ebenfalls vollständig handschriftlich verfasst oder beim Notar öffentlich beurkundet werden muss.

    Die Validierung braucht Zeit

    Sollte Anton tatsächlich urteilsunfähig werden, muss sein Vorsorgeauftrag zuerst von der KESB validiert werden. Dabei wird geprüft, ob der Vorsorgeauftrag richtig erstellt wurde, ob Anton wirklich urteilsunfähig ist und ob Gisela auch fähig ist, ihr Amt auszuüben.Tatsächlich kann es zwei Monate dauern, bis die Validierung rechtskräftig ist, denn die KESB trifft einige Abklärungen. Die KESB der Stadt Zürich wird im Rahmen des Möglichen mit Anton ein Gespräch führen und sich über seine Situation informieren, um zum Beispiel zu klären, was Gisela tatsächlich für Aufgaben übernehmen muss. Unter Umständen benötigt die KESB auch noch ein Arztzeugnis. Zudem wird über die beauftragte Person, hier also Gisela, in der Regel ein Betreibungsregister- und ein Strafregisterauszug eingeholt. Dies für den Fall, dass zum Beispiel sehr hohe Schulden bestehen oder eine Verurteilung wegen Veruntreuung. Gisela ihrerseits wird über ihre Rechte und Pflichten informiert und, sollte dies im Vorsorgeauftrag noch nicht geregelt sein, welche Entschädigung sie für ihre Dienste erhält. Daraufhin bestätigt Gisela per Unterschrift, dass sie den Auftrag annimmt. Ist der Validierungsentscheid gefällt, müssen zu guter Letzt noch die gesetzlichen 30 Tage Beschwerdefrist abgewartet werden, erst danach kann Gisela Anton vertreten. Es sei nicht ideal, dass dies so lange daure, bedauert selbst die KESB der Stadt Zürich, doch die Erfahrung zeige, dass es in der Regel «nur» die Rechnungen sind, die dann möglicherweise etwas verspätet bezahlt werden können – und wenn irgendetwas wirklich dringend sei, suche man Lösungen.

    Mach’s gut, Gisela!

    Bei Anton beantwortet die KESB alle Fragen mit «Ja», setzt den Vorsorgeauftrag in Kraft und stellt Gisela einen Legitimationsausweis aus, welchen sie zur Ausübung ihres Amtes berechtigt. Versehen mit diesem Dokument, kann Gisela nun all jene Rechtshandlung stellvertretend für Anton vornehmen, die im Vorsorgeauftrag festgehalten sind – allenfalls muss sie diesen jeweils vorweisen können. Gisela wird von der KESB künftig nicht mehr behelligt. Ausser die KESB erfährt, dass Antons Interessen durch Gisela gefährdet oder nicht wahrgenommen werden. Dann muss sie prüfen, ob behördliche Massnahmen notwendig sind: Sie könnte Gisela Weisungen erteilen, sie zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichten oder ihr Befugnisse teilweise oder sogar ganz entziehen. In diesem Fall würde Anton einen Beistand oder eine Beiständin erhalten. Diese Person würde sich wenn möglich an den Wünschen in Antons Vorsorgeauftrag orientieren, schreibt die KESB der Stadt Zürich auf Anfrage. Eine gewünschte riskante Anlagestrategie bei der Vermögensverwaltung dürfe aber zum Beispiel nicht verfolgt werden, weil bei Beistandschaften andere rechtliche Vorgaben bestünden.

    Was, wenn kein Vorsorgeauftrag erstellt wurde?

    Hätte Anton keinen Vorsorgeauftrag aufgesetzt, so würde vermutlich beim Eintritt seiner Urteilsunfähigkeit die KESB von irgendeiner Seite auf seine Situation aufmerksam gemacht. Sie würde dann mit Anton soweit möglich über seine Situation sprechen und Abklärungen tätigen, um zu prüfen, was zu seinem Schutz für Massnahmen nötig sind. Wenn Anton durch niemanden aus seinem Umfeld mehr rechtsgültig vertreten werden kann, wird für ihn eine Beistandschaft errichtet.

    Wann erlischt der Vorsorgeauftrag?

    Antons nun validierter Vorsorgeauftrag ist zeitlich unbegrenzt gültig und erlischt erst, sollte Anton wieder urteilsfähig werden oder sterben. Wird er wieder urteilsfähig, sollten er oder Gisela dies bei der KESB melden und Anton sollte zur Sicherheit – bei allem Vertrauen in Gisela – auch involvierte Firmen wie Banken informieren, dass der Vorsorgeauftrag nicht mehr in Kraft ist. Der Vorsorgeauftrag kann auch Bestimmungen über den Tod hinaus enthalten. Die Erbschaft geht aber von Gesetztes wegen an die Erben über, worauf die vorsorgebeauftragte Person achten muss. Testamentarische Bestimmungen sollten gemäss KESB der Stadt Zürich nicht im Vorsorgeauftrag angebracht werden, sondern in einem separaten Testament. Auch Wünsche hinsichtlich der Bestattung seien besser in einer Anordnung für den Todesfall festzuhalten. Und Gisela? Sie kann ihrerseits den ihr erteilten Auftrag bei der KESB mit zweimonatiger Kündigungsfrist und, bei wichtigen Gründen, sogar fristlos schriftlich kündigen. Die KESB prüft dann, ob im Vorsorgeauftrag Ersatzbeauftragte benannt wurden und ob diese nachrücken können. Falls nicht, errichtet sie eine Beistandschaft.

    In Kürze
    Der Vorsorgeauftrag…
    … ist handschriftlich zu verfassen oder notariell öffentlich zu beurkunden.
    … kann im Kanton Zürich bei der KESB am Wohnsitz hinterlegt oder seine Errichtung und der Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt gemeldet werden (zentrale Datenbank «Infostar»)
    … kann erst dann in Kraft treten, wenn die verfassende Person urteilsunfähig ist.
    … muss dann von der KESB validiert, also für rechtsgültig erklärt werden. Erst danach kann die beauftragte die auftraggebende Person im Rahmen des im Vorsorgeauftrag Festgehaltenen vertreten.
    … erlischt bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit.

    Dokumente zum Download
    Merkblatt Vorsorgeauftrag KESB Stadt Zürich

    Vorlage einfacher Vorsorgeauftrag

    Siehe auch Artikel unter www.hoengger.ch / Archiv / Fokus «Das 1 x 1 des Ablebens»
    Es folgen noch Artikel zu den Themen «Testament», «Höngger Friedhofsgeschichte», «Bestattung» und «digitales Sterben»

  • «Das Selbstbestimmungsrecht wurde massiv verstärkt»

    Der Höngger Rechtsanwalt Bruno Dohner hat selber schon Vorsorgeaufträge aufgesetzt und wurde in einigen davon auch als Beauftragter eingesetzt. Allerdings macht er das nur für Personen, die er persönlich gut kennt und zu denen er regelmässigen Kontakt pflegt: «Nur wenn ich die zentralen Wertvorstellungen eines Menschen kenne, kann ich im Bedarfsfall die für ihn richtigen Entscheide fällen». Seine Vorsorgeaufträge lässt Dohner beim Notar öffentlich beurkunden: «Bei handschriftlich verfassten Vorsorgeaufträgen besteht häufig Interpretationsbedarf. Nicht selten werden sie ganz allein im ‹stillen Kämmerlein› verfasst. So kann niemand rechtzeitig feststellen, ob die getroffene Anordnung auch klar und unmissverständlich formuliert wurde. Die öffentliche Beurkundung beseitigt solche Unsicherheiten und schafft Rechtssicherheit».
    Dohner rät auch davon ab, ungeprüft Muster-Vorsorgeaufträge aus dem Internet zu übernehmen. Diese würden den konkreten Bedürfnissen oft zu wenig Rechnung tragen. Wichtig sei zum Beispiel die Frage, ob alle drei Bereiche – Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr – einem einzigen Beauftragten oder mehreren zugeteilt werden sollen. Eine umfassende Zuständigkeit kann die beauftragte Person leicht fachlich oder persönlich überfordern. Mit einer sinnvollen Differenzierung kann dieses Risiko vermieden werden. «Der Auftraggeber kann beispielsweise seine Tochter für die Personensorge und seinen Sohn für die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr einsetzen. Möglich ist auch eine gemeinsame Einsetzung der Kinder, doch muss in diesem Fall geregelt sein, was bei Uneinigkeit zu geschehen hat».

    Selbstbestimmungsrecht und «Family first»

    Was auch der Rechtsanwalt oft hört, sind Aussagen wie «Ich will auf keinen Fall etwas mit der KESB zu tun haben». Die weit verbreiteten Vorbehalte und teils heftige Kritik an der Behörde findet er übertrieben. Sie widerspricht seiner beruflichen Erfahrung. Die KESB sind neben dem Erwachsenenschutz auch für Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes zuständig. Die aus den Medien bekannten Fälle betreffen vorwiegend diesen sensitiven Bereich. Wenn die Behörde die Fremdplatzierung eines Kindes anordnet oder einer Mutter die elterliche Sorge entzieht, ist damit häufig ein hohes Konfliktpotenzial verbunden. Ob die Medien immer objektiv und ausgewogen über solche Fälle berichten, stellt Dohner zumindest in Frage. Ein Problem liegt schon darin, dass die KESB im Unterschied zu den betroffenen Familien an das Amtsgeheimnis gebunden sind. Die Öffentlichkeit erfährt also häufig nur die Sicht der Betroffenen. Der andere Teil der «Wahrheit» bleibt verborgen. Und er widerspricht auch dem kolportierten Eindruck, da sei einfach eine weitere Behörde geschaffen worden, die alles verkompliziere. Wer sowas denke, habe die Gesetzesrevision nicht verstanden: «Die gesellschaftlichen Verhältnisse haben sich in den letzten hundert Jahren massiv verändert: Die Lebenserwartung ist gestiegen, neue Lebens- und Beziehungsformen haben sich entwickelt. Das neue Recht trägt dieser Entwicklung Rechnung und legt durch die Einführung neuer Rechtsinstitute bezüglich der eigenen Vorsorge viel Wert auf die Stärkung der Selbstbestimmung. Die Möglichkeit, mittels Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Vorkehrungen für die eigene Betreuung und Vertretung in künftigen Lebensphasen zu treffen, entspricht dem Bedürfnis nach mehr Selbstbestimmung bei Eintreten der Urteilsunfähigkeit».

    Die grosse Erleichterung

    Oft stellt Dohner bei Menschen eine grosse Erleichterung fest, wenn sie sagen können, «Jetzt habe ich vorgesorgt». Damit meinen sie häufig nicht nur den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung, sondern denken dabei auch noch an andere wichtige Dokumente. So zum Beispiel die erbrechtlichen Verfügungen wie Testament oder Erbvertrag. Nicht selten legen Menschen mit einer Bestattungsverfügung auch fest, wie sie beerdigt werden möchten oder wie die Trauerfeier gestaltet werden soll. Der individuelle Gestaltungsspielraum ist heute sehr gross. Dies gilt sowohl für die Zeit vor als auch nach dem Tod. Dem Vorsorgeauftrag kommt dabei eine ganz besondere Bedeutung zu. Falls kein Vorsorgeauftrag besteht, regelt das Gesetz, was bei Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu gelten hat. Dieses sieht für nahe Angehörige ein Vertretungsrecht vor (siehe Artikel auf Seite XY). Überdies haben nicht alle Menschen Angehörige im Sinne der gesetzlichen Umschreibung. Oder sie haben Angehörige, aber sie wollen oder können diese nicht mit solchen Aufgaben belasten. Wichtig ist einfach, dass man die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkeiten kennt und daraus die Vorsorge trifft, die der eigenen Persönlichkeit und Wertvorstellung entspricht. Niemand ist davor gefeit, durch Unfall oder Alter die Urteilsfähigkeit zu verlieren. Auch ein Vorsorgeauftrag kann dies nicht verhindern – aber man kann damit wenigstens sicherstellen, dass die zu treffenden Entscheide so getroffen werden, wie man sie selber getroffen hätte.

  • Braucht Anton eine Patientenverfügung?

    Braucht Anton eine Patientenverfügung?

    Der Mensch unterscheidet sich vom Tier mitunter dadurch, dass er sich seiner Endlichkeit bewusst ist. Natürlich, irgendwann sterben wir alle, so viel ist klar – doch mit dieser «Erkenntnis» ist es in der Regel auch schon getan, denn wer setzt sich schon ohne aktuellen Anlass gerne mit dem eigenen Tod auseinander? Und dabei ist der Tod ja nur das Finale, von dem man sich erhofft, er möge möglichst spät und dann schnell und schmerzfrei eintreten, am besten im Schlaf. Verdrängt wird dabei gerne der Gedanke an eine mögliche Leidenszeit vor dem eigentlichen Tod, eine Zeit, in der man infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie man überhaupt behandelt werden möchte. Seit Anfang Januar 2013 das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft trat, ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) der Umgang mit Patientenverfügungen geregelt. Auch für den in diesem Fokus-Thema erfundenen Anton.

    Was ist eine Patientenverfügung?

    In einer Patientenverfügung wird festgehalten, welchen medizinischen Behandlungen man im Fall einer künftigen Situation zustimmen möchte, in der man nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen selbst zu äussern. Solange man also noch urteilsfähig ist und seinen eigenen Willen direkt mitteilen kann, entfalten Patientenverfügungen keine Wirkung.
    In Patientenverfügungen werden in erster Linie Behandlungsmassnahmen definiert, die man nicht möchte. Da aber wird es bereits komplizierter: Einfach festzuhalten, man wolle «keine Schläuche» – wie es Anton im Gespräch am Familientisch und unter Freunden so leicht definiert – ist keine differenzierte Meinung, denn schon ein einfacher Blasenkatheter ist auch ein «Schlauch». Oder wenn Anton sagt, er wolle sicher keine Schmerzen leiden, muss er sich klar darüber sein, dass eine hohe Schmerzmedikation sein Bewusstsein trübt, er also so sediert sein kann, dass er seine Umgebung nicht mehr wahrnimmt.
    In zweiter Linie definiert man, welche Behandlungsmethoden man im Fall der Fälle möchte. Dies besonders im palliativen Bereich, jenem Teil der Medizin, in dem es darum geht, Patient*innen mit einer fortgeschrittenen Erkrankung oder begrenzter Lebenserwartung nur noch auf ihr Wohlbefinden hin zu behandeln, also zum Beispiel Schmerzen und andere Beschwerden zu behandeln. Die Krankheit wird dabei nicht mehr ursächlich behandelt.
    Als Anton sich die verschiedenen Patientenverfügungen ansieht (auf die in der Infobox zu diesem Artikel verwiesen wird), sieht er schnell ein, dass er, der kein breites medizinisches Vorwissen hat, seine Patientenverfügung mit seinem Hausarzt besprechen sollte.

    Soll Anton eine Patientenverfügung ausfüllen?

    Laut ZGB ist jede urteilsfähige Person berechtigt, eine Patientenverfügung auszufüllen, also «jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störungen, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln». Anton darf also.
    Gemäss einer im Auftrag von Pro Senectute Schweiz vom Forschungsinstitut GFS 2017 verfassten Studie haben bislang jedoch erst 22 Prozent der Bevölkerung eine Patientenverfügung ausgefüllt (Details siehe Artikel zum KESR). Auch Anton nicht.
    Nebst den einleitend genannten Gründen hat ihn die vermeintliche Komplexität des Themas bisher abgeschreckt. Er ist nicht alleine: Schon die Unterscheidung von Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag gelingt nicht immer, wie eine Veranstaltung der Reformierten Kirche Höngg vor überwiegend älterem Publikum diesen März zeigte. Und dann noch das Formale, das eingehalten werden muss, damit das Verfasste dann auch gültig ist. Ganz zu schweigen davon, dass man sich mit medizinischen Begriffen und Behandlungsmethoden vertraut machen muss und das Thema auch mit den engsten Bezugspersonen besprechen sollte.
    «Jeder Mensch sollte eine Patientenverfügung verfassen, damit er sich alles mal überlegt und damit seinen Nächsten klar ist, wer ihn vertreten soll. Dafür reicht selbst die einfachste Variante völlig», macht Dr. von Rechenberg dem zweifelnden Anton Mut. Als Hausarzt sei er froh, wenn seine Patient*innen sich dem gestellt haben, fügt er an. Auch wenn es längst selbstverständlich sei, dass die behandelnden Ärzte, vermehrt auch im Spital, Behandlungspläne mit den Angehörigen von Urteilunfähigen besprechen und gemeinsam festlegen, wie in welchen Situationen zu verfahren ist. Spitalärzte würden auch den Hausarzt konsultieren, um patientengerecht entscheiden und dem mutmasslichen Patientenwillen entsprechen zu können.
    Doch man soll sich auch keine Illusionen machen: Selbst die detaillierteste Patientenverfügung lässt Spielraum für Interpretationen. Nie lasse sich alles ein- oder ausschliessen. «Die Auseinandersetzung mit der Patientenverfügung und der Einbezug der Angehörigen, das ist der notwendige Prozess der Bewusstwerdung. In meiner Praxis mit meist betagten Menschen wird oft eine kurze, an die Situation älterer Menschen angepasste Version, gewählt», sagt der erfahrene Hausarzt.

    Handschriftlich? Bitte nicht!

    Eine erste Annäherung an das Thema findet Anton im Internet. Aus dem unglaublichen Dschungel an Angeboten und Informationen sticht ihm die Dokumentation «Patientenverfügungen in der deutschsprachigen Schweiz» hervor, die Dr. Heinz Rüegger vom Institut Neumünster im Auftrag von Curaviva Schweiz erstellt hat. Dort sind sehr übersichtlich von «A» wie «Anthrosana» bis «T» wie «Tertianum Stiftung» 47 Institutionen aufgelistet, welche Patientenverfügungen anbieten (siehe Infobox). Damit hat sich eine von Antons Grundsatzfrage bereits geklärt: Er muss seine Patientenverfügung, abgesehen von der eigenhändigen Unterschrift, nicht handschriftlich verfassen. Im Gegenteil: Da Handschriften unterschiedlich gut lesbar sind, würde dies allenfalls nur für Unklarheiten sorgen. Selbst eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht nötig.

    Wichtige Grundsatzangaben…

    Anton ist also gut beraten, wenn er sich eine der zahlreichen Vorlagen am Bildschirm aufruft und Punkt für Punkt ausfüllt, ausdruckt und unterzeichnet.
    Allen relevanten Patientenverfügungen gemein ist, dass Antons Personalien ausführlich aufgeführt sind, er seine eigene Urteilsfähigkeit erklärt und vertretungsberechtigte Bezugspersonen klar benennt: Wer soll verständigt werden? Wem gegenüber wird die Ärzteschaft vom Berufsgeheimnis entbunden und wer darf gegebenenfalls stellvertretend für Anton verbindlich entscheiden?
    Weiter wird festgehalten, in welcher Situation Antons Verfügung zum Tragen kommen soll, wie er zu den Themen Schmerzlinderung, Sedierung, lebensverlängernde Massnahmen und Organspende steht. Mit Aussagen zu diesen Themen ist seine Patientenverfügung bereits sehr aussagekräftig.

    … und weitergehende Fragen

    Ausführliche Vorlagen widmen sich jedoch nicht ohne Grund auch Themen wie der religiösen Begleitung oder was nach dem Tod geschehen soll: Darf man obduziert werden? Wer darf Einsicht in die Krankengeschichte haben? Wie will man bestattet werden und, als Gesamteindruck des eigenen Willens, wie definiert man seine persönliche Werthaltung in allgemeinen Fragen zu Leben und Tod, zu Gesundheit und Krankheit, Lebenssinn und -qualität?
    Patientenverfügungen sind rechtlich bindend. Was jedoch, falls ihr nicht entsprochen wird? Dann ist jede Anton nahestehende Person berechtigt, die KESB darüber zu informieren. Die KESB muss daraufhin behördliche Massnahmen prüfen (siehe Artikel zum KESR). Überdies kann ein Arzt von den Anweisungen in Antons Patientenverfügung abweichen, zum Beispiel wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie dem freien oder dem noch mutmasslichen Willen von Anton nicht entsprechen. Doch solche Abweichungen müssen in Antons Patientendossier begründet und festgehalten werden.

    Und ohne Patientenverfügung?

    Aktuell fragt sich Anton jedoch mehr, wer für ihn stellvertretend entscheiden würde, bis er seine Patientenverfügung ausgefüllt und unterzeichnet hat? Fehlt nebst der Patientenverfügung auch ein Vorsorgeauftrag mit entsprechender Aufgabe, wäre da gemäss Artikel 378 ZGB zuerst der Beistand, falls Anton verbeiständet wäre. Was er aber nicht ist. Also entscheiden – immer unter der Voraussetzung, dass sie mit Anton im gemeinsamen Haushalt leben oder ihm regelmässig persönlichen Beistand leisten – der Reihe nach zuerst die Ehepartner*innen oder eingetragenen Partner*innen, dann sonstige Personen, die mit Anton einen gemeinsamen Haushalt führen: in erster Linie Konkubinatspartner*innen, aber auch andere Personen, wenn eine entsprechend enge Verbindung besteht. Erst dann Antons Nachkommen, danach seine Eltern und zuletzt seine Geschwister. Voraussetzung ist aber auch bei diesen Verwandten, dass sie Anton regelmässig und persönlich Beistand leisten.
    Nun weiss Anton, was Sache ist. Und macht sich gerade deshalb daran, seine Patientenverfügung aufzusetzen, den nichts wäre ihm unangenehmer als nicht so behandelt zu werden, wie er sich das wünscht – ausser vielleicht, seine Nächsten müssten unangenehme Entscheide fällen, bloss weil er sich selbst nie damit befasst hatte.

    Wichtig

    Ärztinnen und Ärzte sowie gesundheitliche Fachpersonen haben gemäss Gesetz eine Pflicht zur Hilfeleistung in einer Notfallsituation. Ist in einer solchen der Wille des Patienten nicht bekannt und kann er aus zeitlichen Gründen nicht erfragt werden, wird in den meisten Fällen eine Reanimation durchgeführt. Mit anderen Worten: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Reanimationsversuche durchgeführt werden, zum Beispiel auf einer Unfallstelle oder bei einem Herzinfarkt. Bei Eintritt ins Spital wird dann geprüft, ob eine Patientenverfügung vorliegt und anschliessend entsprechend gehandelt. (Quelle: Schweizerisches Rotes Kreuz)

    In Kürze:
    Patientenverfügung
    • Die Patientenverfügung (folgend «PV») ist in der ganzen Schweiz seit Januar 2013 für Ärzteschaft und Behandlungsteams rechtsverbindlich. Ausnahmen gelten nur in dringlichen Situationen (siehe Infobox «Wichtig»).
    • Jede urteilsfähige Person kann eine PV verfassen. Selbst Jugendliche unter 18 Jahren, sofern ihnen die Tragweite der Entscheide bewusst ist.
    • Die PV muss nicht handschriftlich verfasst sein, sie muss aber das Erstellungsdatum enthalten und von Hand unterzeichnet sein.
    • Die PV ist vom Gesetz her unbeschränkt gültig. Empfohlen wird jedoch, sie alle zwei Jahre neu zu datieren und zu unterzeichnen, schliesslich können sich Lebenssituationen und Gesundheitszustand ändern, was Auswirkungen auf den Behandlungswillen haben kann. Wenn Inhalte angepasst werden, sollte die PV ganz neu aufgesetzt werden.
    • Kopien der PV sollten dem Hausarzt und der oder den Vertretungspersonen übergeben werden.
    • Eine Karte mit Hinweisen zur Vertrauensperson und dem Aufbewahrungsort der PV gehört ins Portemonnaie.
    • Bei einigen Organisationen kann die PV hinterlegt werden (z.B. beim SRK) oder auf der persönlichen Krankenversichertenkarte kann auf Wunsch der versicherten Person durch die Krankenkasse nebst anderen Informationen auch ein Hinweis zum Vorhandensein einer PV eingetragen werden.
    Hier anklicken, und es geht zur im Text erwähnten Übersicht der Patientenverfügungen

  • Das KESR betrifft alle – wie bitte, KESR?

    Das KESR betrifft alle – wie bitte, KESR?

    Nachdem der National- und Ständerat im Dezember 2008 im Zivilgesetzbuch Änderungen in den Bereichen Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht beschlossen hatte, setzte der Bundesrat per 1. Januar 2013 das neue Kinder- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft. Es löste das seit 1912 kaum veränderte Vormundschaftsrecht ab. Damit einher gingen zahlreiche Änderungen, welche auf ganz persönlicher Ebene der Bürger*innen Konsequenzen haben. Rechte und Pflichten wurden neu definiert. «In Zukunft», so hiess es in einer Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) im Dezember 2012, «werden massgeschneiderte Massnahmen sicherstellen, dass nur so viel staatliche Betreuung erfolgt wie nötig ist». Das Selbstbestimmungsrecht sollte im Zentrum aller Anstrengungen stehen. Zentrale Rollen kommen dabei der Patientenverfügung und dem Vorsorgeauftrag zu.

    Das weitverbreitete Unwissen

    Vier Jahre nach Einführung des neuen Gesetzes gab Pro Senectute Schweiz 2017 beim Forschungsinstitut GFS eine Studie in Auftrag, um die Bekanntheit der beiden Vorsorgeinstrumente aufzuzeigen. Das repräsentative Ergebnis liess aufhorchen: Nach der Bekanntheit der Patientenverfügung gefragt, gaben gesamtschweizerisch nur 36% an, sie gut zu kennen, 29% hatten schon davon gehört und jeder und jedem Dritten (35%) war sie völlig unbekannt. In den Sprachregionen und nach Altersgruppen aufgeteilt taten sich weitere Unterschiede auf (siehe Grafiken). So erstaunt es wenig, dass bis 2017 schweizweit nur 22% überhaupt eine Patientenverfügung ausgefüllt hatten. Bei den Vorsorgeaufträgen zeigte sich ein zum Teil noch düstereres Bild: Gesamtschweizerisch gaben nur 23% an, sie gut zu kennen, 25% hatten schon davon gehört und 52% gab der Begriff ein totales Rätsel auf, auch hier mit grossen Unterschieden in den Sprachregionen und Altersgruppen. Ausgefüllt hatten schweizweit nur gerade 12% einen Vorsorgeauftrag, von den über 65-Jährigen in der Deutschschweiz 16%, in der Westschweiz 5% und in der italienischen Schweiz gerade noch 2%.

    Was, wenn keine Vorsorge getroffen wurde?

    Diese Zahlen sind insofern erschreckend tief, da in der Schweiz so viel Wert auf Selbstbestimmung oder die Unterstützung aus der Familie gelegt wird. Ist man jedoch nicht mehr urteilsfähig, so kann man vom Gesetz her nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen, das heisst, man kann zum Beispiel nicht mehr über das eigene Vermögen verfügen und über medizinische Massnahmen entscheiden. Liegen in diesem Fall weder Patientenverfügung noch Vorsorgeauftrag vor, so geht das gesetzliche Vertretungsrecht für finanzielle und administrative Angelegenheiten an Ehegatten oder eingetragene Partner*innen über, vorausgesetzt, sie führen mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt oder stehen ihr regelmässig bei. Einzig in medizinischen Belangen können auch andere Verwandtschaftsgrade mitentscheiden.
    Das Vertretungsrecht beinhaltet, dass man befugt ist, Handlungen vorzunehmen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind, inklusive der für den Alltag notwendige Einkommens- und Vermögensverwaltung. Weitergehende Handlungen wie zum Beispiel der Verkauf einer Liegenschaft sind indessen nicht möglich.
    Doch selbst wenn Ehepartner*innen oder eingetragene Partner*innen verfügbar sind – diese Angehörigen stehen ohne Vorsorgeaufträge vor administrativen Hürden, zum Beispiel bei Banken: Diese können beim Vorliegen einer Bankvollmacht die Ausführung eines Auftrages verweigern, selbst wenn dort ausdrücklich vermerkt ist, dass die Vollmacht auch weiter gilt, wenn der Vollmachtgebende urteilsunfähig ist. Dann bleibt dem Bevollmächtigen nur der Gang zur KESB, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche die frühere Vormundschaftsbehörde ablöste. Der Kanton Zürich ist in 13 KESB-Bezirke aufgeteilt, die Stadt Zürich bildet einen eigenen. Die KESB der Stadt Zürich schreibt auf die Frage zu solchen Problemen mit Banken, sie erhalte dann jeweils die Meldung von Bevollmächtigten, die Bank habe gesagt, es brauche einen Beistand, sonst gehe gar nichts mehr. Doch das heisse noch nicht, dass es dann effektiv eine Beistandschaft brauche, sondern es müsse im Einzelfall geprüft werden, was überhaupt nötig wäre, damit die Interessen der betroffenen Person gewährleistet werden können. Die KESB nimmt sich also einer Problemsituation an, wenn keine gesetzlichen Vertretungspersonen benannt wurden oder wenn Zweifel daran bestehen, dass diese ihren Aufgaben gewachsen sind oder diese nicht im Sinn der urteilsunfähigen Person wahrnehmen.

    Melderecht und Meldepflicht gegenüber der KESB?

    Doch wie erfährt die KESB von einer Problemsituation? In verschiedenen Gesetzen sind diverse Melderechte und Meldepflichten geregelt. Grundsätzlich regelt Artikel 443 ZGB, dass jede Person berechtigt ist, bei der KESB eine Gefährdungsmeldung zu tätigen, sollte sie von einer hilfsbedürftig erscheinenden Person wissen. Oder von einer Situation, in der die Rechte einer urteilsunfähigen Person von deren Vertretung nicht wahrgenommen wird. Wer hingegen in einer amtlichen Tätigkeit von einer Gefährdung erfährt, also Mitarbeiter*innen von Behörden, Ämtern und Gerichten, ist der Meldepflicht unterstellt, muss dies also der KESB melden. Heimen, Wohn- und Pflegeeinrichtungen ist gemäss ZGB zum Beispiel explizit vorgeschrieben, dass sie eine Gefährdungsmeldung machen müssen, wenn sich niemand von ausserhalb des Heims um die betroffene Person kümmert. Zu beachten sind dabei immer der Datenschutz und gesetzliche Geheimhaltungspflichten. Das sei zuweilen knifflig, schreibt die KESB Zürich auf Anfrage: «Wir erhalten die meisten Meldungen von Seiten der Angehörigen, der Polizei oder von Spitälern und Heimen. Die Ärzteschaft untersteht grundsätzlich dem Arztgeheimnis. Meistens ist es deshalb so, dass sich Ärztinnen und Ärzte im Einverständnis mit ihren Patienten und Patientinnen melden. Liegt dieses nicht vor, können sie die Gesundheitsdirektion um Entbindung vom Arztgeheimnis ersuchen, um eine Meldung machen zu können. Sie tun dies jedoch aufgrund des Vertrauensverhältnisses nur, wenn sie keinen anderen Weg mehr sehen, um die betroffene Person zu schützen». Oft sei es jedoch so, dass die KESB in solchen Fällen schon viel früher eine Meldung erhalten habe, zum Beispiel von besorgten Nachbarn oder von der Polizei, die eine verwirrte Person auf der Strasse aufgegriffen und keine Person ausfindig machen konnte, die sich um deren Wohl gekümmert hätte, so die KESB der Stadt Zürich.

    Massnahmen meistens im Einverständnis

    Im KESB-Alltag jedoch würden, abgesehen von den fürsorgerischen Unterbringungen, die allermeisten Erwachsenenschutzmassnahmen auf expliziten Wunsch oder zumindest im Einverständnis der betroffenen Personen und ihren Angehörigen getroffen, betont die KESB der Stadt Zürich: Vor allem im Bereich Altersbeistandschaften seien die meisten Personen sogar sehr froh, wenn sie Hilfe erhalten können, denn sie seien an einem Punkt angelangt, wo sie sich selber überfordert fühlen, sich aus Scham oder Angst aber nicht gewagt haben, Hilfe zu holen. Doch wie auch immer die KESB informiert wird, sie muss dann die Verhältnisse prüfen: Kommt das interdisziplinär arbeitende Team – in der Regel ein Dreiergremium – zum Schluss, dass eine Gefährdung vorliegt, bestehen verschiedenste Handlungsmöglichkeiten. Im Fall einer Urteilsunfähigkeit muss die KESB zuerst abklären, ob nicht ein Vorsorgeauftrag besteht und falls nicht, ob nicht eine gesetzlich berechtigte Bezugsperson die nötige Hilfe und Unterstützung bieten könnte. Erst wenn dies nicht der Fall ist, verfügt die KESB eine Beistandschaft, die individuell auf die Bedürfnisse der betroffenen Person angepasst wird. Als Beistand kann eine professionelle Person, aber auch jemand aus dem Umfeld der betroffenen Person oder eine andere Privatperson benannt werden.

    KESB Stadt Zürich
    Stauffacherstrasse 45
    Postfach 8225
    8036 Zürich
    Telefon 044 412 11 11
    www.stadt-zuerich.ch/kesb

    Gefährdungsmeldungen können in Zürich zum Beispiel mit einem Meldeformular getätigt werden, das auf der Website der KESB zu finden ist. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KESB ist der Bezirksrat, bei Verfahren im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung das Bezirksgericht.
    Alle in diesem und den folgenden Beiträgen zu diesem Fokus-Thema gemachten Angaben beziehen sich auf die Ausführungsbestimmungen des Kantons Zürich zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR).

    Stichwort Urteilsfähigkeit / Urteilsunfähigkeit
    ZGB Art. 16: «Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störungen, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt vernunftgemäss zu handeln.»
    Urteilsfähigkeit ist nicht an ein Alter gekoppelt. Grundsätzlich können, abhängig von ihrer Reife, auch Minderjährige eine Patientenverfügung erstellen.
    Urteilsfähigkeit beinhaltet, dass jemand Informationen in Bezug auf eine Entscheidung verstehen, sich ein Urteil bilden, Vor- und Nachteile abwägen und eine Entscheidung ausdrücken kann.

  • Grünwaldareal: Wettbewerb liegt auf Eis

    Grünwaldareal: Wettbewerb liegt auf Eis

    Das Mitwirkungsverfahren zur Erarbeitung von Grundsätzen für die Neuüberbauung des Grünwaldareals in Höngg ist im Juni abgeschlossen worden (der «Höngger berichtete»). Damit wurde Basis für den geplanten Architekturwettbewerb der drei Bauträgerinnen Baugenossenschaft Sonnengarten (BGS), Gemeinnützige Bau- und Mietergenossenschaft Zürich (GBMZ) und Stiftung Alterswohnungen (SAW) der Stadt Zürich geschaffen. Noch sind aber zwei Rechtsverfahren hängig: Die Einsprache gegen das Strassenprojekt Geering-, Frankentaler-, Regensdorferstrasse und das  Rekursverfahren gegen die Aufhebung von Ausnützungszuteilungen im Quartierplan.
    Stadtrat Daniel Leupi und Stadtrat André Odermatt haben nun gemeinsam mit den Bauträgerinnen entschieden, dass der Architekturwettbewerb erst starten kann, wenn rechtskräftige Urteile vorliegen: voraussichtlich Ende 2019 beim Strassenprojekt, möglicherweise erst im Herbst 2020 im Rekursverfahren zum Quartierplan.

  • «Tempo 30 nachts» während dreier Monate

    «Tempo 30 nachts» während dreier Monate

    Nachdem die im Januar 2014 publizierten Verkehrsvorschriften im September 2017 mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wurden, kann die DAV in Zusammenarbeit mit Umwelt- und Gesundheitsschutz, dem Tiefbauamt und den Verkehrsbetrieben Zürich den Versuch mit einer nächtlichen Temporeduktion durchführen. Auf vier Strassenabschnitten gilt versuchsweise ab 8. Juli während dreier Monate zwischen 22 und 6 Uhr Tempo 30. In Höngg betrifft dies die Strecke Am Wasser/Breitensteinstrasse zwischen Europabrücke und Wipkingerplatz.

    Lärmemissionen deutlich verringern

    Im Vorgang zum Versuch erfolgten bereits verschiedene Messungen wie Fahrzeugmengen, Geschwindigkeiten und Lärmpegel. Während der Versuchsphase finden ebenfalls Messungen statt, die Vergleichswerte liefern. Damit lassen sich die Auswirkungen und der Nutzen von «Tempo 30 nachts» auswerten. Mit «Tempo 30 nachts» wird angestrebt, in Wohngebieten die übermässigen Lärmimmissionen während der Nachtstunden wahrnehmbar zu reduzieren. Damit soll ein Beitrag zum Gesundheitsschutz und zur Verbesserung der Wohnqualität geleistet werden. Der Versuch wird Erkenntnisse über die Wirksamkeit dieser Massnahme bringen. Auf drei Abschnitten verkehren öffentliche Verkehrsmittel. Die Fahrzeitenverlängerung durch die Temporeduktion während der Nachtstunden wird von den VBZ als zumutbar eingestuft.
    Die Interessensgruppe Am Wasser Breitenstein (IG AWB) äussert sich auf ihrer Homepage erfreut über den Bescheid der Stadt und ist überzeugt, dass der Strassenlärm abnehmen wird. Sie fordert deshalb, dass Tempo 30 nachts nach dem dreimonatigen Testlauf definitiv eingeführt wird, «so, wie das an Wohnstrassen dem Normalfall entspricht». Ein generelles Tempo 30 wurde vom Stadtrat bereits beschlossen, ist derzeit aber noch durch Rekurse von ACS und TCS blockiert.

  • Was auf den Tisch kommt…

    … wird gegessen. Schön wär’s. Oder vielmehr: Schön war’s, denn es kommt schon lange nicht mehr alles auf den Tisch. Was nicht der Norm entspricht, wird schon auf dem Feld aussortiert und was früher an spezielleren Fleischstücken noch als normales Sortiment einer Metzgerei galt, muss dort heute vorbestellt werden. Und von all dem, das letztlich noch auf den Tisch darf, wandert viel von dort direkt in den Abfall. Das zeigt das Fokusthema «Foodwaste» dieser Ausgabe, das meine Kollegin Patricia Senn recherchiert hat. Die Zahlen sind erschreckend und weisen die Hauptschuld für die Verschwendung von Lebensmitteln den Haushaltungen zu. Fragt man jedoch im Bekanntenkreis nach, dann trifft man dort nur auf Unschuldslämmer. Sünder sind immer die anderen.
    Im Keller meiner Grossmutter standen noch Einmachgläser. Aus einer Zeit, da noch lange nicht jeder Haushalt einen Kühlschrank besass und man noch wusste, wie man aus Resten – falls es denn welche gab – Neues zubereitet. In jener Zeit galt auch noch die Faustregel, nach der man das Einkommen drittelte: In Ausgaben für Miete, Ernährung und den ganzen Rest. Im Schnitt geben wir heute aber nur noch sieben Prozent für Nahrungsmittel aus. Nahrung hat bei uns keinen monetären Wert mehr – und was keinen Wert hat, mit dem geht man nicht haushälterisch um.
    Unsere Gesellschaft ist auf den schnellen Einkauf ausgerichtet – was dabei zu viel im Einkaufswagen landet, wird später entsorgt. Dabei spielen auch Haltbarkeitsdaten eine wichtige Rolle. Wie die definiert werden, das wäre eine eigene Reportage wert. Als Konsument denke ich oft, dass alleine dort vieles im Argen liegt, geboren aus einer Übervorsichtigkeit vor Haftungsklagen oder schlicht, um den Konsum anzuheizen. Und Konsument*innen machen aus Unwissenheit mit. Zum Beispiel Brie ist erst geniessbar, wenn er das aufgedruckte Haltbarkeitsdatum erreicht hat. Im Laden zu erkennen am alarmrotleuchtenden Reduziert-Kleber – und auf dem Tisch daran, dass er schneller wegkommt, als dem Gourmet lieb ist. Ja, Foodwaste liesse sich oft auch mit dem guten alten Geschmackssinn reduzieren. En Guete.

    Fredy Haffner, Verlagsleiter

  • Detailhandel ist sensibilisiert

    Detailhandel ist sensibilisiert

    Die grossen Händler wie Coop, Migros und Denner beschäftigen sich bereits seit Jahren mit dem Thema Foodwaste und haben einige Sensibilisierungsmassnahmen getroffen – denn alles, was weggeworfen werden muss, bedeutet für die Unternehmen neben dem Verlust wertvoller Ressourcen natürlich auch hohe Kosten. Die Genossenschaft Migros Zürich meldet, dass ihre Bemühungen, Verschwendungen zu reduzieren, Früchte tragen: Nur noch 1,4 Prozent der angebotenen Lebensmittel würden nicht als solche verwendet, wiederum 1,1 Prozent davon landet in der Biogasanlage, der Rest wird entweder zu Tierfutter oder Kompost verwertet. Auch Coop hat die Menge der zu entsorgenden Lebensmittel auf 0,2 Prozent senken können. Interessant ist allerdings, dass sowohl Coop als auch Denner – der keine Mengenangaben erhebt – die Vergärung in der Biogasanlage nicht als Vernichtung betrachten. Es stellt sich die Frage, ob die so gewonnene Energie die zur Produktion der Lebensmittel aufgewendete Energie aufwiegen kann.

    Gratis Abgabe an spezialisierte Organisationen

    Migros und Coop arbeiten ausserdem mit sozialen Institutionen zusammen und geben Produkte, die sich dem Verbrauchsdatum nähern, kostenlos an Organisationen wie «Schweizer Tafel», «Aufgetischt, statt weggeworfen», «Tischlein deck Dich» und andere ab. Für Denner ist der logistische Aufwand mit seinen Filialen mit wenig Mitarbeitern zu gross, «wir unterstützen daher nationale Projekte, wie die Caritas-Märkte in der Schweiz, seit Jahren mit Produktspenden – neuwertige, nicht unverkaufte – im Wert von 250’000 Franken jährlich». Auch die Steiner Flughafenbeck AG arbeitet mit verschiedenen Unternehmen zusammen, um ihre rund zehn Prozent produzierte, aber unverkaufte Ware nicht entsorgen zu müssen. So holt zum Beispiel die «Ässbar», die auch auf dem Areal der ETH Hönggerberg einen Stand betreibt, am Abend die übriggebliebenen Produkte ab und verkauft sie am nächsten Tag als «Frisch von gestern» zu günstigeren Preisen weiter. In den Herbst- und Wintermonaten holt zusätzlich die Pfarrer-Sieber-Stiftung in der Höngger Filiale unverkaufte Ware für den «Pfuusbus» ab. Trotz dieser und weiteren Massnahmen sei Foodwaste schwierig zu vermeiden, schreibt Oliver Häni von Steiner. Deshalb sei die Bäckerei auch Mitglied im Verein «United Against Waste», einem Branchenzusammenschluss im Food Service Sektor, der sich zum Ziel gesetzt hat, bis 2030 den Foodwaste pro Kopf zu halbieren.

    Rabatte und kleinere Verpackungen

    Detailhändler geben ausserdem an, schon beim Einkauf exakt zu planen, um Überschüsse zu vermeiden. Dazu braucht es geschultes Personal und gut abgestimmte Prozesse, meldet zum Beispiel die Migros auf Anfrage. «Flexible Bestellsysteme reduzieren Lebensmittelabfälle auf ein Minimum», ist auf der Homepage von Coop zu lesen. Neben den Preisreduktionen bei bald unverkäuflicher Ware macht Denner mit einem Kleber mit der Aufschrift «Save Food – Lebensmittel sind wertvoll» auch die Käufer*innen auf die Thematik aufmerksam. Bei den Eigenmarken könne sie ausserdem auf die Verpackungsgrösse Einfluss nehmen, «Grosspackungen bietet Denner heute tendenziell bei verderblicher Ware weniger an», schreibt Mediensprecher Thomas Kaderli auf Anfrage. «Zu beachten ist allerdings, dass die Verpackungsmaterialien bei kleineren Grössen die Umwelt stärker belasten. Es ist also oft ein Abwägen zwischen einer Reduktion von möglichem Foodwaste oder dem ressourcenschonenden Einsatz der Verpackungsmaterialien». Auch Coop hat den Anteil an Früchten und Gemüse im Offenverkauf erhöht und die Verpackungsgrössen den demografischen Entwicklungen angepasst.

    Kreative Verwertungsmethoden

    Kleinere Detailhändler wie die Höngger Geschäfte Canto Verde oder Terra Verde setzen vor allem auf ihre Erfahrungen und kaufen nur so viel ein, wie sie auch verkaufen können. Bleiben dennoch Waren liegen – bei Canto Verde sind es etwa drei Prozent – werden diese oft an Kunden verschenkt oder den Mitarbeitern mitgegeben. Bei Produkten, die nahe am Mindesthaltbarkeitsdatum sind, reduzieren beide die Preise. Während Terra Verde mit Organisationen wie «Tischlein deck dich», «Bio für jede» oder Caritas zusammenarbeitet, gibt Canto Verde überschüssige Ware an eine Studenten-WG weiter, hartes Brot nimmt ein Lieferant für seine Schafe mit.

    Haltbar machen und kompostieren

    Nochmals anders stellt sich die Situation für Betriebe mit eigener Produktion dar: Im Hofladen des Wein & Obsthaus Wegmann im Frankental werden viele Produkte aus eigenem Anbau angeboten. «Da unsere Anlagen alle in kurzer Distanz liegen, ernten wir die Früchte normalerweise nicht auf Vorrat, sondern holen bei Bedarf den nötigen Nachschub», sagt Zarina Wegmann. So kann sie selber regulieren, dass sie nicht zu viel Ware im Laden hat. Alles, was nach 16 Uhr dennoch zurückgeblieben ist, geht in den Eigengebrauch: Entweder die Angestellten nehmen es mit oder die Familie Wegmann verarbeitet es selber. Was nicht gleich verwendet werden kann, wird haltbar gemacht – auch dies ein Vorteil, wenn man eine Produktionsstätte ist. Früchte und Gemüse können eingefroren, zu Konfitüre, Chutney oder Pestos verarbeitet werden. «So unrealistisch es klingt: Bei uns entsteht kein Foodwaste», meint Zarina Wegmann, «alles wird irgendwie verwertet. Denn selbst das, was nicht mehr als Nahrungsmittel verwendet werden kann, landet als Kompost auf unseren Feldern und schliesst damit den Kreislauf».

    Lieber öfter einkaufen

    Ähnlich ist es bei Bravo Ravioli und Delikatessen in der Wartau: Gemüse und Früchte, die nicht verkauft werden, können zu Suppen, Saucen, Konfitüre und natürlich Ravioli verarbeitet werden. «Wenn wir sehen, dass ein Produkt bald abläuft, aber noch einwandfrei ist, verwenden wir es für das Tagesmenu, beziehungsweise für unser Catering», sagt Daniela Helbling Binkert. «Wir arbeiten nicht mit Preisreduktionen, lieber machen wir spontan einen guten Preis oder schenken etwas dazu, wenn jemand bei uns einkauft». So funktioniere das eigentlich ganz gut im Bravo. Sie sei auch deshalb ein grosser Fan von den Tiefkühl-Raviolis, die sind lange haltbar und kommen direkt gefroren ins Wasser. Neben der Kommunikation zwischen Verkauf und Produktion ist in einem solchen Betrieb natürlich auch der Einkauf sehr wichtig. Dreimal in der Woche bestellt Helbling Fleisch, zweimal Käse-, respektive Milchprodukte. Gemüse und Früchte kommen sogar jeden Tag. Lieber öfter bestellen als auf zu viel Ware sitzenbleiben, ist die Devise.