Kategorie: Videoüberwachung

  • Kontrolle aus der Luft

    LED-Feuerwerk am Zürifäscht, Desinfektion ganzer Strassenzüge gegen das Coronavirus in China, Steuerung des Einsatzes von Düngemitteln in der Landwirtschaft, Landvermessung zur Kartographierung aus der Luft – die Aufgabenbereiche, in denen Drohnen eingesetzt werden können, sind schier endlos. Auch im privaten Bereich wächst die Zahl der Nutzer*innen – als Hobby, für Filmaufnahmen oder zur Überwachung ansonsten nicht gut zugänglicher Bereiche. Laut Informationen von Swissinfo gehen in der Schweiz jedes Jahr rund 20 000 Drohnen über den Ladentisch, über 100 000 sind im Luftraum bereits unterwegs. Der Marktführer im Bereich privater Drohnen, die chinesische Firma DJI, verkauft nach Angaben von Prof. Roland Siegwart, Director Autonomous Systems Lab, weltweit über eine Million Drohnen pro Jahr. Auch in Höngg gehören die surrenden Flugobjekte mittlerweile zum Alltagsbild. Doch mit den Möglichkeiten steigt gleichzeitig die Gefahr unerwünschter Folgen. Und weil in nahezu jeder Drohne eine Kamera installiert ist, ist auch bei diesen Flugobjekten das Thema Datenschutz und Überwachung relevant.

    Flüge bislang ohne Bewilligung und Registrierung möglich

    Grundsätzlich kann sich jede*r für schon relativ wenig Geld eine Drohne kaufen. Selbst für Kinder sind bereits günstige Modelle erhältlich, die mit Kamera ausgerüstet durch die Nachbarschaft fliegen können. Rechtlich sind die Drohnen hier in der Schweiz den Modellflugzeugen gleichgestellt und unterstehen damit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt. Solange eine Drohne weniger als 30 Kilogramm wiegt, bedarf es keiner Bewilligung, sie zu erwerben und zu fliegen. Dennoch haben sich die Piloten laut BAZL beim Flug an gewisse Regeln zu halten: der oder die Drohnenpilot*in muss Sichtkontakt zum Fluggerät gewährleisten. An Flugplätze darf eine Drohne nicht näher als fünf Kilometer heranfliegen. Zu Menschenansammlungen, per Definition des BAZL «Versammlungen von Menschen mit mehr als 24 Personen», muss die Drohne einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten – ausgenommen sind hierbei ganz kleine Flugobjekte, die weniger als 500 Gramm wiegen. Die Flughöhe der Drohne sollte nicht mehr als 150 Meter betragen, andernfalls wäre eine Bewilligung notwendig. Auch in Naturschutzgebieten ist das «Flugrecht» eingeschränkt. Wer auf Nummer sicher gehen und unliebsame Überraschungen bei Übertreten von Flugverboten vermeiden möchte, kann sich auf Flugzonenkarten und entsprechenden Apps darüber informieren, wo es Einschränkungen gibt.  
    Darüber hinaus gelten hier wie bei der statischen privaten Videoüberwachung die gleichen Grundsätze: die Privatsphäre der anderen ist zu respektieren. Über Nachbars Garten oder entlang von Gebäuden mit Fenstern darf eine Drohne mit installierter Kamera nur mit dem Einverständnis aller auf dem Grundstück anwesenden Personen fliegen – selbst dann, wenn die Aufnahmen weder gespeichert noch veröffentlicht werden.

     

    Beitritt zum EU-Recht

    In Kürze wird sich die Rechtslage voraussichtlich noch einmal entscheidend verändern. In der EU gilt ab 1. Januar 2021 ein einheitliches Drohnenrecht, welches die Schweiz im Rahmen der Bilateralen Abkommen eigentlich übernehmen müsste. Doch National- und Ständerat forderten eine Herauslösung des Modellflugs aus dem Gesetz, so dass die Regulierung vorläufig nicht übernommen werden kann und Neuverhandlungen mit der EU erforderlich sind. Sollte das Gesetz in Kraft treten, wären neu Drohnen ab einem Gewicht von 25 Kilogramm – statt wie bisher 30 – bewilligungspflichtig. Ausserdem – und das ist ein entscheidender Punkt – würden dann alle, auch die kleinen Drohnen, registriert werden müssen.

     

    Drohnen im professionellen Gebrauch

    Natürlich werden Drohnen nicht nur durch Private genutzt. Wichtig sind zivil genutzte Drohnen – auf die militärische Nutzung soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden – momentan vor allem in der Landwirtschaft, wo sie nicht nur zur Überwachung und zum Monitoring von Feldern dienen, sondern zudem zunehmend gezielte Aufgaben übernehmen können – etwa durch punktgenauen Einsatz von Spritz- und Düngemitteln. Zur Suche von Verschütteten und Verschollen nutzt die REGA bereits jetzt Drohnen, und auch die Polizei bedient sich der intelligenten Technologie in zunehmendem Masse und für unterschiedliche Zwecke. So wurden aktuell etwa nach Angaben des «Tagesspiegels» in Deutschland in manchen Städten Drohnen eingesetzt, um die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus durchzusetzen und während des Lockdowns die Bevölkerung darauf aufmerksam zu machen, zu Hause zu bleiben. In Zürich waren derartige Einsätze bis anhin kein Thema, doch auch hier verfügt die Stadtpolizei über mehrere Drohnen, wie  in einer E-Mail an den «Höngger» mitgeteilt wird: «Die Stadtpolizei Zürich ist im Besitz von mehreren Drohnen, bzw. Multikoptern. Diese nehmen infolge des stetigen technischen Fortschritts bezüglich Fotoqualität und Vermessungsmöglichkeiten durch Fotografie als ergänzendes Einsatzmittel einen stark wachsenden Stellenwert ein. Zunächst wurden sie nur vom Unfalltechnischen Dienst der Stadtpolizei Zürich im Zusammenhang mit Tatbestandsaufnahmen bei Unfällen, oder im Bereich von Crowd Management eingesetzt. Derzeit laufen auch Pilotversuche in anderen Bereichen, wie zum Beispiel bei der Interventionseinheit, im Zusammenhang mit der Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen oder zur Aufklärung und Erkundung und allfällig zur Beweissicherung in Strafverfahren.»

    Technologie «made in Zurich»

    Der Einsatz dieser Flugkörper wird in den nächsten Jahren mit Sicherheit stetig zunehmen – sowohl im privaten als auch im professionellen Bereich. Und ein nicht unbedeutender Teil der wissenschaftlichen Forschung dazu geschieht direkt hier in Zürich: In Bezug auf die Entwicklung von Drohnen und deren Einzelkomponenten gehören die Schweiz und insbesondere die ETH Zürich gemeinsam mit der ETH Lausanne nämlich zur Weltspitze. Prof. Roland Siegwart, Director Autonomous Systems Lab, forscht seit über 20 Jahren zum Thema. Wurden damals für die zivile Nutzung noch die kleinen Drohnen entwickelt, die Fotos schiessen konnten, forsche die ETH heute, so Siegwart, bereits an Flugkörpern, die autonom ihre Umgebung wahrnehmen, sich orientieren und selbstständig Hindernissen ausweichen können. Die neueste Generation könne zudem ihre Umgebung nicht nur wahrnehmen, sondern auch mit ihr interagieren – etwa an Gebäude direkt heranfliegen und sie berühren. Das wird vor allem in Bezug auf Wartungs- und Reparaturarbeiten in grossen Höhen oder an schlecht zugänglichen Orten in Zukunft von grossem Interesse sein. Über 20 Startups sind bis jetzt aus den Forschungsarbeiten an der ETH hervorgegangen, Tendenz steigend.

    Unbeobachtet beobachten?

    Doch die technologische Entwicklung ist nicht ganz ungefährlich. Neben all den Vorteilen, die die Fluggeräte mit sich bringen, können sie auch eine verstärkte und noch diskretere Kontrolle und Überwachung bedeuten – von öffentlicher wie von privater Seite. Vor allem die private Nutzung der Flugkörper ist bis anhin in der Schweiz noch kaum überschaubar. Wie gross die Anzahl Drohnen ist, die unsere Siedlungen überfliegen, darüber fehlt momentan jegliche Kontrolle. Eine Übersicht darüber, wer als Privatperson Dinge filmt, die eigentlich unter den Datenschutz fallen und die Privatsphäre verletzen, ist daher kaum möglich. So ist es schwierig, sich dagegen zu wehren, wenn man den Eindruck hat, der Nachbar spioniere mit der Drohne im Garten herum. Da kommt es schon mal zu Selbstjustiz: in Deutschland wurde etwa 2018 in einem Rechtsstreit einem Betroffenen recht gegeben, der zu radikalen Mitteln gegriffen hatte und die Drohne mit einem Luftgewehr vom Himmel geholt hatte, wie der MDR Sachsen berichtet. Das Gericht sah diese Massnahme als angemessen an, um die eigene Privatsphäre zu schützen. Auch in der Industrie können Drohnen durchaus zu unlauteren Zwecken verwendet werden: unbemerkt können sie sich auf Firmengeländen Überblick über die Konkurrenz verschaffen und Industriespionage betreiben.

    Regulierung und Anti-Drohnen-Technologie

    Eine Regulierung, wie sie die EU-Verordnung bringen würde, ist daher aus Sicht von Siegwart dringend notwendig. Mit einer Registrierungspflicht liesse sich wenigstens nach Zwischenfällen mit Drohnen – etwa, wenn Drohnen in den Luftraum des Flughafens eindringen und den Luftverkehr gefährden – ermitteln, wer der Eigentümer ist. Für den Forschungsstandort Schweiz sei es, so Siegwart, wichtig, die unbemannten Flugobjekte durch Regulierungen richtig in den Flugraum zu integrieren, um die Möglichkeiten der Technik optimal nutzen zu können. An einer weiteren Möglichkeit, sich unliebsamer Drohnenbesuche zu erwehren, arbeitet das Team von Siegwart momentan gerade: an der ETH wird nicht nur an der Entwicklung von Drohnen, sondern auch an einer Technologie zu ihrer Abwehr geforscht.

     

  • Vorsicht, Kamera!

    Vorsicht, Kamera!

    Die technischen Möglichkeiten zur Überwachung von Innen- und Aussenräumen mittels Videokameras oder Drohnen wurden in den letzten Jahren stark verbessert und ausgebaut. Videokameras, die via App mit dem Handy verbunden werden können und somit eine bequeme und ständige Überwachung ermöglichen, sind mittlerweile schon für wenig Geld erschwinglich. Auch Privatpersonen nutzen daher die Technologie zunehmend, um ihr Hab und Gut zu schützen und ihr Sicherheitsbedürfnis befriedigen zu können – ein Thema, das gerade in der dunklen Jahreszeit besonders aktuell ist. Wie der «Beobachter» in einem Artikel zum Thema schätzt, gibt es schweizweit bereits weit mehr als eine halbe Million privat installierter Kameras. Doch was sind eigentlich die rechtlichen Grundlagen für diese private Überwachung? Der «Höngger» hat einige Informationen zusammengetragen.

    Prinzipien der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit

    Bruno Etter, Kreischef 10 der Stadtpolizei, bestätigt auf Anfrage, dass auch in Höngg sehr häufig nachgefragt werde, ob es erlaubt sei, Videokameras auf Privatgrund aufzustellen. Die Antwort ist eindeutig: Grundsätzlich ist es gestattet, es muss aber deklariert werden, etwa durch den Hinweis «Verkaufslokal ist videoüberwacht» oder durch einen Aufkleber, auf dem eine Videokamera abgebildet ist. Selbst in den eigenen vier Wänden müssen alle, die die Wohnung betreten, darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden. Gemäss Informationen der Website des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) hat die Videoüberwachung entsprechend dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) zudem stets den Prinzipien der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit zu genügen. Mit Videoaufnahmen, auf denen die betroffenen Personen zu erkennen sind, wird massiv in das Grundrecht auf persönliche Freiheit und in die Privatsphäre der betroffenen Personen eingegriffen. Dieser Eingriff muss daher entweder mit der Zustimmung der Betroffenen erfolgen oder «durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse beziehungsweise ein Gesetz gerechtfertigt werden», so die Informationen des EDÖB. Der Schutz des Eigentums vor Diebstahl etwa kann als ein solches überwiegendes Interesse angesehen werden und rechtfertigt deshalb die Videokameras – wenn, so das Prinzip der Verhältnismässigkeit, andere, mildere Massnahmen nicht den gewünschten Zweck erreichen. Eine breitflächige Überwachung ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, der überwachte Bereich muss sich auf bestimmte neuralgische Punkte beschränken. Videokameras in Umkleidekabinen oder Toiletten sind ebenfalls unverhältnismässig, hier wiegt das Recht auf Privatsphäre mehr.

    Aufnahmen nur für Schutzzwecke und nur im Bedarfsfall verwenden

    Wer als Privatperson eine Kamera auf seinem Gelände aufstellt, darf damit nur den eigenen Bereich abdecken. Filmaufnahmen dürfen also nicht das Nachbargrundstück mit aufnehmen – es sei denn, der Nachbar hat seine Zustimmung dazu gegeben. Auch öffentlicher Raum darf von Privatpersonen nicht überwacht werden, in Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.
    In Mehrfamilienhäusern müssen bei gemeinsam genutztem Raum alle dort wohnhaften Parteien ihr Einverständnis gegeben haben, damit eine Kamera installiert werden kann – etwa, wenn die Garage oder das Treppenhaus überwacht werden sollen. Es darf ausserdem bei Aufnahmen öffentlich zugänglicher Bereiche – beispielsweise bei den Briefkästen oder Türklingeln – nicht erkennbar sein, wer welche Wohnung betritt. Auch die Installation von Kameraattrappen kann übrigens bereits eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Selbst nur das Gefühl, beobachtet zu werden, kann einen Verlust von Freiheit und Unbeschwertheit bedeuten und ist daher ein Eingriff in die persönlichen Rechte.
    Die aufgenommenen Bilder dürfen ausschliesslich für den Schutz von Personen und Sachen verwendet werden, andere Zwecke sind nicht zulässig. Die Daten müssen vor unbefugten Zugriffen geschützt und nur einer begrenzten Anzahl Personen zugänglich sein, zudem dürfen die Aufnahmen, die beispielsweise zur Verhinderung von Sachbeschädigung gemacht werden, nur dann eingesehen werden, wenn tatsächlich eine derartige Straftat stattgefunden hat. In der Regel müssen die Daten innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden.

    Aufklärung von Straftaten mittels Videoaufnahmen

    Wenn eine Straftat begangen worden ist und die Videoaufnahmen zur Aufklärung dieser beitragen können, können sie an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden. Wie Etter berichtet, werden Videoaufnahmen durch die Polizei häufig bei Vermögensdelikten verwendet. Diesen Frühling konnte etwa in einem Geschäft in Höngg ein Täter des Diebstahls überführt werden, der mehrmals in Folge Gegenstände aus dem Laden entwendet hatte, was jeweils erst bemerkt wurde, nachdem er das Lokal verlassen hatte. Auf den Videoaufnahmen war die Tat eindeutig zu erkennen, so dass er verhaftet werden konnte, als er das Geschäft zum wiederholten Mal betrat.
    Gemäss den Informationen des Datenschutzbeauftragten muss «die konkret verfolgte Straftat dabei jedoch eine gewisse Schwere aufweisen, damit sich die Herausgabe von Videobildern rechtfertigt. Während zum Beispiel Delikte gegen Leib und Leben genügend schwer wiegen, ist diese Voraussetzung bei Bagatelldelikten wie Littering, kleineren Sachbeschädigungen oder Taschendiebstählen mit geringem Schaden in der Regel nicht gegeben.» Die Entscheidung darüber, ob eine Überwachung im Einzelfall zulässig ist oder nicht, ist nicht immer eindeutig und gibt oft Anlass zu Diskussionen.

    Private Überwachung mal anders

    Manchmal geht Überwachung jedoch auch ohne die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen: So manch ein*e Hundebesitzer*in nutzt die moderne Technik, um alltäglichen Vandalismus in den eigenen Räumen besser überwachen zu können – mit Videokameras lassen sich die eigenen Vierbeiner dabei beobachten, was sie zu Hause in Abwesenheit ihrer Herrchen oder Frauchen so alles anstellen. Bellt der Hund, klingelt beim Besitzer das Handy, sieht er gelangweilt aus, kann per Knopfdruck auf die App durch die Videokamera dem Hund ein Leckerli gegeben werden. Und wenn der Hund dann seinerseits durch seine Anwesenheit das Grundstück vor Einbrechern schützt, erübrigt sich damit gleich auch die weitere Überwachung des Privateigentums.
    Foto: Die Kamera ist schon leicht in die Jahre gekommen, doch das Thema ist topaktuell: auch Privatpersonen setzen immer mehr auf Videoüberwachung, um ihr Eigentum zu schützen.

    Quellen
    Beobachter, Patrick Staub, aktualisiert 5.3.2019. «Sie werden gerade gefilmt».
    Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Merkblatt «Videoüberwachung durch private Personen».
    HEV Hinterthurgau, «Darf ich meine Mieter und Nachbarn überwachen?».
    HEV Zürich: Der Zürcher Hauseigentümer. Schwerpunkt: Sicherheit.