Kategorie: Das 1×1 des Ablebens

  • Im Stillen – Tag des Friedhofs

    Im Stillen – Tag des Friedhofs

    Friedhöfe sind in erster Linie Orte der Ruhe, der Besinnung und des Trosts, aber auch Orte, wo Menschen sich mit ihrer Geschichte und ihrer eigenen Vergänglichkeit auseinandersetzen und wo sie trauern dürfen.
    Auf dem Hönggerberg begrüsste der Friedhofsverantwortliche, Paul Meyer, die kleine Gruppe Interessierter und liess diese in rund zwei Stunden hinter die Kulissen eines Friedhofes schauen. Meyer und sein 20-köpfiges Team sind von Grün Stadt Zürich für die Grünpflege des öffentlichen Grüns (Friedhöfe, Parkanlagen, Sportanlagen Strassenbäume etc.) im Quartier Höngg und Grünau angestellt. Das Team im Friedhof versteht sich als Schnittstelle zum Bestattungsamt, dann nämlich, wenn die Urne oder der Sarg auf den Hönggerberg kommt und es um die Wahl und die Vorbereitung des Grabes und der Bestattung oder der Aufbahrung geht.

    Als Erstes ging es aber gleich einmal raus aus dem Friedhof, hinaus in ein kleines Waldstück auf der Seite der Notzenschürlistrasse, wo seit 2003 Aschenbeisetzungen an sogenannt gemieteten Bäumen stattfinden. Aktuell sind dies schon über 370 auf insgesamt 3,3 Hektaren Wald. Vermehrt gewünscht sind Laubbäume, aber die gehen langsam aus. Paul Meyer meinte zudem: «Über all die Jahre hielt sich das Bedürfnis nach Wald-Aschenbeisetzungen die Waage, leicht steigend, aber der totale Trend, wie ursprünglich vermutet, ist es nicht.» Auf den Bäumen sind keine Inschriften erlaubt, den Angehörigen wird auch nahegelegt, dass keine Blumen oder Kerzen zum Gedenken an die Verstorbenen platziert werden sollten. Denn der Wald gehört nach wie vor allen; den Menschen und den Tieren, und zudem geht die Forstwirtschaft normal weiter. Allerdings dürfen die «vermieteten» Bäume grundsätzlich nicht gefällt werden, nur interessiert das – dieses Jahr offenbar ganz besonders – den Borkenkäfer keineswegs. Die gefällten Bäume, die zurzeit beispielsweise an der Emil-Klöti-Strasse mit einem Abstand von 500 Metern zum Waldrand zu sehen sind, mussten wegen des Borkenkäfers gefällt werden. Das Holz wartet nun auf eine Sägerei, aber diese sind komplett überlastet. Vor kurzem mussten wegen des Käfers auch im Wald für Aschenbeisetzung vermietete Bäume gefällt werden. Meyer nimmt dann Rücksprache mit den Angehörigen, «denn eine Garantie gibt es nicht, das ist die Natur, und bis jetzt konnten wir immer eine Lösung finden». Eine Baummiete kostet 1’500 Franken plus 400 Franken Bewirtschaftungsgebühr für Stadtbewohner, für Auswärtige ist sie teurer, aber ebenfalls möglich, denn der Wald gehört ja allen.

    Prächtige Parkanlage mit Blick auf Stadt und Berge

    Die botanische Vielfalt im Friedhof selbst, wo die Führung weiterging, ist speziell. Während die Bepflanzung gegen den Wald hoch und dicht ist, säumen niedere Gehölze die Ränder gegen die Stadt. Die Grabfelder liegen in Kammern, die von erlesenen Gehölzen gebildet werden. Dadurch entsteht der Eindruck einer Parkanlage mit Gräbern, in der man Ruhe und Geborgenheit findet. Der Baumbestand ist teilweise selten, diesen kann man im Baumkataster der Stadt Zürich einsehen. Geplant haben den Friedhof Hönggerberg die Architekten Johann Albert Freytag (1880-1945), dessen Nachfolger Walter Gachnang (1892-1983) sowie der Gartenarchitekt Gustav Amman (1885-1955). Letzterer begründete die moderne schweizerische Gartenarchitektur und gestaltete in Zürich unter anderem die Anlagen der Freibäder Allenmoos und Letzigraben.

    Imposante Zahlen

    Weiter ging es zu den Gräbern: Ein Gemeinschaftsgrab mit über 1800 Beisetzungen, 1300 Reihengräber und 550 Erdbestattungsgräber sowie 400 Familiengräber. «Erdbestattungen sind immer weniger gewünscht, eine Grabstelle ist aber immer vorbereitet und wird dann frühestens nach 20 Jahren geräumt – nur die Gebeine bleiben in der Erde», sagt Meyer. Das Gemeinschaftsgrab, das 1985 im Zentrum der Anlage eingerichtet wurde, erinnert an eine Kathedrale, geformt aus Bäumen und Sträuchern und dem Himmel als Dach. «Es braucht natürlich viel weniger Platz, es ist nicht limitiert», so Meyer. Seit 1988 ist der andächtige Platz frei für Aschenbeisetzungen mit einer Holz- oder einer löslichen Ton-Urne. Zurzeit ist es zu mehr als dreiviertel belegt, danach wird die Anlage neugestaltet. Das Besondere am Gemeinschaftsgrab ist, dass es auch hier keine Inschriften gibt. Das soll sich aber mit der Neugestaltung ändern, denn es wird vermehrt gewünscht. Und auch hier wird den Angehörigen nahegelegt, keine Andenken zu platzieren.
    Familiengräber, Gemeinschaftsgräber, Erdbestattungen: Die Grössen und Varianten sind im Preis unterschiedlich, nur die Bepflanzung ist identisch. Da macht man keinen Unterschied, es ist eine Pauschale. Oft machen Meyer und sein Team einen Spagat zwischen Intensivbepflanzung und Wildblumenwiese. Im Moment läuft ein Test auf einem anderen Friedhof mit Stauden auf dem Grab, aber das Resultat ist noch nicht befriedigend. Rosen werden übrigens biologisch gespritzt, angestrebt wird eine Vielseitigkeit mit praktisch keinen Pflanzenschutzmitteln oder Chemie.

    Grabvorsorge, Übrigbleibsel und Promis

    «Was muss ich tun, wenn ich eine Grabvorsorge machen will, damit meine Nachkommen nichts damit zu tun haben?», fragt jemand aus der Gruppe. Meyer erklärt: «Für die Miete des Grabplatzes (Familiengrab, Reihenmietgrab oder Familienbaum ist eine Vorauszahlung nötig. Für die Grabpflege, Grabbepflanzung kann beim Bestattungsamt eine Vorauszahlung geleistet werden. Dieses Geld ist zweckgebunden und gibt – oder gab einmal – Zinsen. Die Pflegekosten des Grabes und Grabbepflanzung werden jährlich separat verrechnet, bzw. von einer allfälligen Vorauszahlung abgebucht».
    Zum Schluss des Rundganges führte Meyer die Gruppe zur Kappelle und zur Abdankungshalle, welche ein auffallendes Fresko von Max Gubler aus dem Jahre 1948 ziert. Auf dem Vorplatz präsentiert sich eine alte und aussergewöhnliche Sammlung von Holzkreuzen. Diese stammen aus Grabräumungen oder werden von Angehörigen überlassen, die diese nicht mehr wollen. Der Friedhof Hönggerberg behält die Wertvollen und speziell Schönen. Apropos speziell: Im hinteren Teil des Friedhofes liegen verstorbene Prominente. Zum Beispiel Sasha Morgenthaler-von Sinner, die Schöpferin der Sasha-Puppen, Frauenrechtlerin Paulette Brupbacher oder der Sohn von Albert Einstein (Grabstelle nicht sichtbar), die Frau von Einstein ruht auf dem Friedhof Nordheim.

    Friedhof Hönggerberg, Notzenschürlistrasse 30, täglich geöffnet
    Baumkataster Stadt Zürich: www.stadt-zuerich.ch, Stichwortsuche: Grün Stadt Zürich/Inventare und Grundlagen/Baumkataster
    Liste der verstorbenen Prominente: www.stadt-zuerich.ch, Stichwortsuche: Friedhöfe/Orientierungspläne

  • Friedhöfe und Bestattungswesen in Höngg

    Friedhöfe und Bestattungswesen in Höngg

    Beerdigt wird in Höngg schon seit Urzeiten, wovon die Grabhügel im Heizenholz zeugen. Der älteste gesicherte Friedhof lag jedoch zwischen der Reformierten Kirche und dem Schulhaus Wettingertobel, wie die Ortsgeschichte Höngg zu berichten weiss.
    Bereits 870 wurde dieser, laut der Stadt Zürich, erstmals urkundlich erwähnt und diente seit dem 15. Jahrhundert als Begräbnisstätte. Wie er in der Zeit davor genutzt wurde, wird in keiner Quelle explizit erwähnt. Jedenfalls variierte er im 15. Jahrhundert noch in Grösse und Lage, aufgrund des stufenweisen Ausbaus der nebenanstehenden Kirche. Wie es an vielen Orten üblich war, wurden auch in Höngg Knochen, die in alten Gräbern gefunden wurden, in einem sogenannten Beinhaus gesammelt, welches jedoch spätestens 1642 aufgehoben wurde. 1703 fiel ein wesentlicher Teil des alten Friedhofs der Kirchenvergrösserung zum Opfer und das stetige Wachstum der Bevölkerung, gepaart mit verlängerten Ruhezeiten der Gräber, verstärkte den Platzmangel. Teil des Problems: Das Land rund um den Friedhof gehörte dem Kloster Wettingen, welches sich gegen eine Landabtretung wehrte. Ein jahrelanger Rechtsstreit begann, wobei schliesslich die Auflösung des Klosters und 1845 der Erwerb der Wettinger Güter durch die Gemeinde Höngg die schwierige Lage bereinigten.

    Eine Mauer für den Friedhof

    Nachdem das Platzproblem vorerst nicht mehr im Vordergrund stand, wurde ein neues Projekt in Angriff genommen. Der Architekt August Stadler baute die Schwergewichtsmauer, die den Friedhof damals begrenzte und heute mittendrin steht, 1846 erfolgte feierlich die Einweihung. Nach dieser Erfolgsgeschichte wurden einige Umstrukturierungen vorgenommen. Das Amt des Totengräbers wurde besetzt und nicht mehr, wie bisher, vom Sigrist ausgeführt, und für die einheitliche Bepflanzung der Gräber war ab 1867 ein Friedhofsgärtner zuständig. 1857 erschien erstmals etwas über die Funktion der Leichenbitterin in den Aufzeichnungen, doch muss gemäss der Ortsgeschichte Höngg dieses Amt schon viel älter sein als etwa jenes des Friedhofgärtners. Die Aufgabe einer Leichenbitterin war es, den Dorfbewohnern mündlich die Todesnachricht zu überbringen und zur Bestattung einzuladen. Ab 1905 ersetzten Todesanzeigen in schriftlicher Form diese Funktion in Höngg, Oberengstringen behielt sie bis mindestens 1925 bei.

    Leichenwagen und Begräbnisrituale

    Mit neuen Ämtern waren die Erneuerungen jedoch noch nicht abgeschlossen. 1873 spendete eine Leichenbitterin der Kirche 500 Franken, um einen Leichenwagen anzuschaffen. Zusätzlich wurde 1902 ein Leichenhaus gebaut, welches heute noch unterhalb der Kirchhofmauer steht, jedoch für andere Zwecke genutzt wird. Momentan dient es als Dienstgebäude für Grün Stadt Zürich. Auch die Begräbnisrituale haben im Lauf der Jahre einen Wandel erlebt. Um 1850 wurden die Leichen vor der Beerdigung öffentlich durch die Kirche getragen und während der Abdankung neben den Taufstein gelegt. Auch war es üblich, im Haus der Angehörigen zu kondolieren und jedem einzeln die Hand zu reichen, das sogenannte «Leidergetze». Ende 1902 wurde aber auch mit diesem Brauch gebrochen und den Trauernden schloss sich seither, sobald diese das Haus verliessen, ohne weiteres ein Trauerzug an. Die Männer den Männern, die Frauen den Frauen.

    Die Ablösung folgt mit der Eingemeindung

    Im Zusammenhang mit der Eingemeindung von Höngg 1934, wurde der Friedhof ein weiteres Mal vergrössert und 1948 schliesslich vom neu gebauten Friedhof Hönggerberg ganz abgelöst. Danach wurden die Grabfelder mit der Zeit in beiden Teilen des Friedhofs aufgehoben, und ab 1973 war der Friedhof stillgelegt. Geblieben sind nur einige Familiengräber, die heute noch davon zeugen, dass dieser Ort über eine lange Zeit vielen Menschen als letzte Ruhestätte diente. Ausserdem ist der historische Ort heute ein idealer Aussichtspunkt mit einem herrlichen Blick über die Stadt und auf die Berge, der genauso als ruhige Parkanlage geschätzt wird. Der 1948 neu gebaute Friedhof liegt auf dem Hönggerberg am Waldrand und erinnert ebenfalls stark an eine Parkanlage, in der man Ruhe und Geborgenheit findet. Siehe dazu den Beitrag «In Stille – Tag des Friedhofs».

    Quelle
    Ortsgeschichte Höngg, Ortsgeschichtliche Kommission des Verschönerungsvereins Höngg, Georg Sibler. Erhältlich im Ortsmuseum, Vogtsrain 2, oder im Infozentrum des «Hönggers», Meierhofplatz 2.

  • Mein Wille geschehe

    Mein Wille geschehe

    Um das Thema Testament und die Erbschaft ranken sich teilweise wilde Geschichten: In Seifenopern werden reihenweise Töchter und Söhne enterbt, weil sie sich nicht konform verhalten oder – aus Sicht der Erblasser*innen – die falschen Beziehungen führen. Plötzlich taucht ein Anwalt auf und eröffnet einer alleinstehenden Mutter, dass ein entfernter Onkel ihr Millionen vermacht habe. Letzteres ist zwar möglich, aber ungefähr so unwahrscheinlich wie ein Lottogewinn. Doch was ist der Zweck eines Testaments? Was gehört in diese Verfügung, und was eben nicht? Worauf muss man achten, damit der letzte Wille auch Gültigkeit hat? Diese und andere Fragen sollen hier geklärt werden.

    Wozu ein Testament?

    Wozu braucht es überhaupt ein Testament? Immerhin regelt das Gesetz bereits, wer erbt und zu welchen Teilen der Nachlass an die Hinterbliebenen verteilt wird. Der sogenannt «letzte Wille» kommt dann zum Zug, wenn die Erbmasse eben anders verteilt werden soll, als gesetzlich vorgegeben. Wenn zum Beispiel die Ehegattin oder der Ehegatte mehr erben, oder andere Personen, die sonst nicht erbberechtigt wären, berücksichtigt werden sollen. Es handelt sich also tatsächlich um den letzten Wunsch. Doch auch dieser muss sich an gewisse Regeln halten: Ein gültiges Testament wird entweder persönlich und handschriftlich abgefasst, mit einem vollständigen Datum und der Unterschrift versehen und am besten bei einer Vertrauensperson deponiert. Eine notarielle Beglaubigung ist bei dieser Variante nicht erforderlich. Oder man macht ein öffentliches Testament. Dieses wird im Kanton Zürich von einem Notar und vor zwei unabhängigen Zeugen erstellt und kommt insbesondere bei Personen zum Zug, die nicht mehr in der Lage sind, selber zu schreiben oder zu lesen.

    Eherecht vor Erbrecht

    Für Eheleute gilt: Bevor die Erbschaft an die Erb*innen verteilt werden kann, muss eine güterrechtliche Abrechnung gemacht werden. Ohne Ehevertrag setzt sich der Nachlass der verstorbenen Person aus ihrem Eigengut – also den in die Ehe eingebrachten Vermögenswerten, Erbschaften, Schenkungen und ähnliches – und der Hälfte der Errungenschaften beider Ehepartner – also den während der Ehe erarbeiteten Vermögen und Erträgen – zusammen. In einem Ehevertrag kann nun festgelegt werden, dass lediglich das Eigengut in den Nachlass gelangt, während die gesamten Errungenschaften dem überlebenden Ehegatten oder der Ehegattin zugewiesen werden. Neben dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung existieren auch noch die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft.

    Pflichtteile und frei verfügbare Quoten

    Wer erbt denn nun eigentlich wie viel? Laut Gesetz sind der Ehemann oder die Ehefrau immer erbberechtigt. Die restlichen Familienmitglieder sind in drei sogenannte Stämme eingeteilt: Zum ersten Stamm gehören Kinder und Grosskinder, zum zweiten Eltern, Geschwister und deren Nachkommen. Grosseltern, Cousins und Cousinen, Onkel und Tanten bilden schliesslich den dritten Stamm. Ein Beispiel: Ein Mann stirbt und hinterlässt Frau und zwei Kinder. Ohne anderslautendes Testament erbt die Witwe die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen den Kindern verteilt. Sind keine Kinder vorhanden, erhält die Ehepartnerin drei Viertel der Erbschaft, ein Viertel geht an die Eltern oder Geschwister. Sind nur noch Angehörige des dritten Stammes vorhanden, bekommt die Gattin die gesamte Erbschaft. Soweit das Gesetz.
    Mit einem Testament oder einem Erbvertrag (siehe Kästchen) kann diese Verteilung nun verändert werden, allerdings existiert ein sogenannter Pflichtteil, der zwangsläufig an Ehepartner*innen und Nachkommen, oder, falls keine Kinder vorhanden sind, an die Eltern vermacht werden muss (siehe Grafik). Im Kanton Zürich sind Ehepartner*innen und Nachkommen von der Erbschaftssteuer ausgeschlossen. Alle anderen nicht, auch Konkubinatspartner nicht.
    Der Teil, der nach Verteilung dieser Pflichtteile noch übrigbleibt, heisst «frei verfügbare Quote». Dieser Teil kann nach Gutdünken als Vermächtnis oder Legat an Personen oder Institutionen übertragen werden. Erst kürzlich hat der Bundesrat eine Revision des Erbgesetzes in die Vernehmlassung geschickt, welche vorsieht, die Pflichtteile zu senken, damit der Erblasser freier über sein Vermögen verfügen kann.

    Was gehört ins Testament und was eben nicht

    Auch wenn Beziehungen zu Angehörigen schwierig sein können: Das Testament ist nicht der richtige Ort für letzte Abrechnungen mit unliebsamen Personen. Auf Beleidigungen ist deshalb zu verzichten. Die Sätze sollten präzis und einfach formuliert und berücksichtigte Personen eindeutig identifizierbar sein: Wenn Hansruedi aus Höngg den Picasso erben soll, ist es wichtig, auch seinen Nachnamen, sein Geburtsdatum und seine Adresse niederzuschreiben. Es empfiehlt sich, beim Verteilen von Erbgegenständen nicht zu sehr ins Detail zu gehen. Dass der Sohn früher gerne mit der teuren Modelleisenbahn gespielt hat, bedeutet nicht, dass er sie als Erwachsener in seine Zweizimmerwohnung stellen möchte, zumal die Kinder der Tochter viel mehr Freude daran hätten und ausserdem den Platz. Wenn die Verhältnisse nicht komplett zerrüttet sind, sollte man davon ausgehen, dass die Hinterbliebenen solche Güter selber untereinander aufteilen können.
    Wie ist es nun mit Schäferhund Rex, dem lebenslangen, treuen Begleiter? Erbfähig ist er nicht, man kann ihn also nicht als Erben einsetzen. Aber wem gehört er nach dem Tod seines Besitzers, seiner Besitzerin? Tiere, obwohl gesetzlich keine «Sachen», fliessen in die Erbmasse ein. Der oder die Erblasser*in kann im Testament eine Auflage machen, dass der Hund von einer bestimmten Person versorgt werden muss. Diese hat das Tier aufzunehmen oder verantwortungsvoll bei Dritten zu platzieren. Die Mittel für Futter-, Pflege-, Unterbringungs- und Tierarztkosten können aus dem Erbteil oder dem Vermächtnis beglichen werden. Existiert keine solche Auflage, einigt sich die Erbgemeinschaft darauf, wer den Hund übernehmen darf. Will sich niemand um Rex kümmern, wird er verkauft oder verschenkt, wobei ein allfälliger Erlös in den Nachlass fällt und unter den Erben aufgeteilt wird.

    Keine Bestattungswünsche!

    Das Testament wird erst nach der Beerdigung eröffnet, dann ist es zu spät für allfällige Bestattungswünsche. Auch wenn es nicht immer einfach ist: Am besten spricht man frühzeitig mit seinen Angehörigen über die eigenen Vorstellungen und Wünsche im Falle eines Todesfalls oder hält diese schriftlich fest und bewahrt das Schreiben so auf, dass es rasch gefunden werden kann. Bestattungswünsche können auch beim Bestattungsamt deponiert werden.

    Spezialfall Konkubinat

    Das Erbrecht wird im Zivilgesetzbuch geregelt und geht auf das Jahr 1912 zurück. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft – das Konkubinat – war im Kanton Zürich bis 1972, im Wallis gar bis 1995 verboten. Entsprechend haben unverheiratete Partner gesetzlich gesehen keine güter- und erbrechtlichen Ansprüche. Stirbt einer der beiden Partner und es gibt kein Testament, wird der Nachlass gemäss der gesetzlichen Erbfolge verteilt – und darin kommen «wilden Ehe»-Partner*innen auch heute noch nicht vor. Es ist deshalb umso wichtiger, ein Testament aufzusetzen, in dem der oder die Partner*in als Erbe oder Erbin eingesetzt wird. Wenn allfällige nächste Angehörige, die Anspruch auf einen Pflichtteil haben, einen Erbverzichtsvertrag unterzeichnen, kann bis zu 100 Prozent des Nachlasses dem oder der Konkubinatspartner*in zugesprochen werden. Ohne Erbverzicht erhalten erst Eltern und Nachkommen ihren Pflichtteil, und die oder der hinterbliebene Partner*in erhält die frei verfügbare Quote – allerdings vorausgesetzt, es besteht ein Testament.

    Versicherungen nicht vergessen

    «Ich habe doch gar nichts zu vererben», denkt sich manch einer, der keine Ersparnisse, kein Eigentum und keine wertvollen Kunst- oder Möbelstücke besitzt. Dabei gehen oft die Pensionskasse und allenfalls die 3. Säule vergessen, bei welchen separate Begünstigungsmöglichkeiten abzuklären sind. Besonders Konkubinate sollten sich unbedingt frühzeitig bei ihrer Pensionskasse erkundigen, ob und welche Leistungen ausgerichtet werden und in welcher Form die Partnerschaft gemeldet werden muss.

    Enterben? Schwierig

    Es ist zwar durchaus möglich, jemanden mittels Testament zu enterben, aber die Gründe dafür müssen triftig sein. Nur, wenn der Erbe oder die Erbin eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen begangen hat, oder seine familienrechtlichen Pflichten ihm oder ihr gegenüber schwer verletzt hat, ist eine solche Enterbung zulässig. Falsche Partnerwahl, religiöse oder andere Differenzen sind keine ausreichenden Gründe, eine Erbschaft zu entziehen.

    Weitere Verfügungen

    Manchmal werden sogenannte Willensvollstrecker vom Erblasser oder der Erblasserin damit beauftragt, nach deren Ableben die Erbteilung durchzuführen. Besonders bei schwierigen Verhältnissen oder komplexen Erbschaften fungieren sie als Schiedsrichter. Sie setzen sich dafür ein, dass der letzte Wille respektiert wird und die Erbteilung richtig vonstattengeht. Üblicherweise werden Willensvollstrecker bezahlt. Es lohnt sich abzuwägen, ob wirklich eine Person damit betraut werden soll, oder ob den Erb*innen zugetraut werden kann, dass sie sich selber einigen. Wird der überlebende Ehepartner als Willensvollstrecker eingesetzt, erhält dieser mit dem Willensvollstreckerzeugnis die Verfügungsfähigkeit über allenfalls gesperrte Bankkonten schneller. Manchmal wird im Testament der Wunsch geäussert, eine Stiftung für einen bestimmten Zweck einzurichten. Dies ist theoretisch möglich, sollte aber gut durchdacht sein. Einerseits muss genügend Vermögen vorhanden sein, um den beabsichtigten Zweck erreichen zu können. Andererseits muss eine Stiftung bestimmten gesetzlichen Vorschriften entsprechen: So müssen Richtlinien formuliert werden, ein Stiftungsrat ernannt und ein Revisor bestimmt werden.

    Änderungen oder Aufhebung

    Ein Testament kann jederzeit verändert oder ganz aufgehoben werden, sofern der oder die Erblasser*in noch urteilsfähig ist. Am einfachsten ist es, das Original-Testament und alle Kopien zu vernichten und ein neues aufzusetzen. Es ist auch möglich, lediglich Passagen zu ändern, hier ist allerdings das Risiko für Missverständnisse grösser.

    Was ist ein Erbvertrag
    Ein Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen im Beisein von zwei Zeugen abgeschlossen und legt verbindlich fest, wer was erben soll. Um Gültigkeit zu erlangen, muss er zwingend im Notariat oder von einer anderen Person mit entsprechender Befugnis erstellt werden. Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament dadurch, dass alle am Vertrag beteiligten Personen einer Änderung zustimmen müssen.

     

    Das Nottestament
    Eine dritte Variante, die nur in ausserordentlichen Situationen wie Krieg oder Unfall in Frage kommt, ist das mündliche Testament, auch Nottestament genannt. In diesem Spezialfall kann der oder die Erblasser*in den letzten Willen mündlich zwei unabhängigen Zeug*innen mitteilen, die das Testament unverzüglich beim Gericht – im Kanton Zürich ist dies das Bezirksgericht – zu Protokoll geben. Testamente müssen zwingend in urteilsfähigem Zustand verfasst werden, was insbesondere Spitaltestamente heikel macht. Es ist in jedem Fall besser, eine Notarin oder einen Notar herbeizurufen, als es auf ein Nottestament ankommen zu lassen.

     

    Ein Mustertestament für Personen ohne pflichtteilsgeschützte Erben ist online erhältlich unter https://www.notariate.zh.ch/deu/notariat/erbrecht/testament/mustertestament/

  • Vorbereitung hilft auch den Hinterbliebenen

    Oft hört man von Menschen, dass sie in den ersten Tagen nach dem Tod einer oder eines Angehörigen so viele Dinge erledigen müssen, dass sie «einfach funktionieren». Trauer hat in diesen Tagen noch keinen Platz. Man ist mit Fragen konfrontiert, die man sich vielleicht noch nie gestellt hat: Wie und wo will die Person überhaupt bestattet werden? Wer muss informiert werden? Die folgende Liste soll eine kleine Hilfe bieten, welche Schritte bei einem Todesfall unternommen werden sollten. Eine ausführliche Version davon ist auf der Homepage des Notariats zu finden (siehe Infokasten) und auf der «Höngger» Webseite unter diesem Artikel.

    Je nach Gemeinde muss das Bestattungsamt oder das Zivilstandsamt benachrichtigt werden, dieses trifft dann fast alle Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Bestattung und benachrichtigt alle Amtsstellen. In der Stadt Zürich ist das Bestattungsamt im Stadthaus zuständig.

    1. Todesfall

    Die Person ist zu Hause gestorben: Zuerst den Arzt anrufen. Er muss den Tod bestätigen und eine ärztliche Todesbescheinigung ausstellen.

    Die Person ist im Spital oder im Heim gestorben: Der zuständige Arzt stellt die Todesbescheinigung aus und sendet sie zusammen mit einer schriftlichen Todesanzeige an das Bestattungsamt. Die Angehörigen erhalten beides ausgehändigt.

    Die Person hatte einen Unfall oder begann Suizid: Die Polizei muss hinzugezogen werden.

    2. Dokumente

    Beim Bestattungsamt sind die erwähnte Todesbescheinigung und -Anzeige sowie das Familienbüchlein und die Meldebestätigung, respektive bei Ausländer*innen der Ausländerausweis oder der Reisepass, abzugeben.

    3. Wer muss den Todesfall melden

    Zur Anzeige beim Bestattungsamt verpflichtet sind Ehepartner*innen, Kinder und deren Ehepartner*innen, nächstverwandte, ortsansässige Personen oder Personen, die beim Ableben dabei waren sowie die Heim- oder Spitalverwaltung.

    Wichtig: Ein Todesfall ist innert zweier Tage zu melden. An den Wochenenden sind Amtsstellen in der Regel geschlossen, manche Gemeinden bieten jedoch Pikettdienste an.

     

    4. Fragen, die beantwortet werden müssen

    Soll eine Erdbestattung oder eine Kremation stattfinden?
    Wird eine Abdankung in einer religiösen Institution gewünscht?
    Soll die Beisetzung in einem Reihengrab, Urnengrab, Gemeinschaftsgrab oder Familiengrab stattfinden?
    Auf welchem Friedhof wird die Abdankung gewünscht?
    Welche Pfarrei und welcher Bestattungstermin wird gewünscht?
    Wer vertritt die Erben?
    Gibt es eine private Todesanzeige und wann soll sie publiziert werden?
    Soll es eine amtliche Todesanzeige geben?
    Ist die Person zu Hause gestorben: Wann kann die Einsargung, respektive Überführung stattfinden?

    Wichtig: Die Wünsche der verstorbenen Person müssen berücksichtigt werden. Wenn es keine entsprechende Willensäusserung gibt, gilt der Wunsch der Angehörigen. Beim Notariat unter https://www.notariate.zh.ch/deu/notariat/erbrecht/was-ist-zu-tun-im-todesfall und auf der Webseite des «Hönggers» ist ein Formular bereitgestellt, auf welchem Anweisungen für den Todesfall zu Lebzeiten festgehalten werden können. Es ist ein umfängliches Dokument und das Ausfüllen arbeitsintensiv. Das Notariat empfiehlt aber, wenigstens die Punkte auszufüllen, die für einen selber besonders wichtig sind.

     

    Das Bestattungsamt übernimmt nach Absprache der oben erwähnten Punkte einige Koordinationsaufgaben. Der oder dem Angehörigen bleiben aber noch weitere Aufgaben, um die er oder sie sich kümmern muss:

    Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Pfarrer oder Pfarrerin.
    Adressliste erstellen
    Leidzirkulare verfassen, drucken, versenden
    Aufgabe von Todesanzeigen in der Zeitung
    Planung Ablauf der Bestattung
    Restaurant-Reservation für das Leidmahl
    Information an Banken, Versicherungen, Krankenkasse, Pensionskasse und AHV

    Den Zugriff auf Bankkonten von Verstorbenen handhaben die Banken unterschiedlich. Um nicht plötzlich vor einem Zahlungsengpass zu stehen, empfiehlt es sich, frühzeitig abzuklären, was im Todesfall mit den Vollmachten und Konten geschieht und entsprechende Massnahmen zu treffen, damit die Alltagszahlungen weiterhin getätigt werden können.
    Wenn es ein Testament gibt, ist dieses so schnell wie möglich an das Bezirksgericht des letzten Wohnorts der verstorbenen Person zu senden, damit diese den Erbschein ausstellen kann. Die «Verfügung von Todes wegen» wird erst nach der Bestattung eröffnet.

     

  • Sterben im digitalen Zeitalter

    Sterben im digitalen Zeitalter

    Es gibt Dinge, mit denen will man sich nicht zu früh befassen. Oder befassen müssen. Man schiebt sie hinaus, wie einen Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung, so wie Anton dies eben bequemlichkeitshalber macht. Doch die Angehörigen kann dies vor Komplikationen stellen, sollte es plötzlich zu spät sein, um gewisse Angelegenheiten zu regeln. Auch Daten, die man im Internet hinterlässt, können den Angehörigen Probleme bereiten, besonders, weil dort die Gesetzeslage nicht eindeutig geregelt ist. Grundsätzlich tritt dort das Erbrecht in Kraft und der gesamte digitale Nachlass geht, mitsamt Urheberrechten, auf die rechtmässigen Erben über (siehe Artikel «Fokus Testament»). In Antons Fall bestünde dieser aus Fotos, einer digitalen Musiksammlung, Abonnements, Wertpapieren und Vertragsbeziehungen mit Social-Media-Plattformen wie Facebook und Google. Doch so einfach ist es im Falle der digitalen Erbschaft leider nicht.
    Schwierig wird es bereits, wenn gewisse Daten durch einen Code oder ein Passwort geschützt oder nur mit den korrekten Zugangsdaten zugänglich sind, wie zum Beispiel Profile in sozialen Netzwerken, welche nach Antons Tod noch bestehen bleiben. Ohne Zugangsdaten ist es für Angehörige äusserst problematisch, das Recht auf Zugang zu diesem Profil zu erhalten. Laut Schweizer Gesetz ist nämlich noch nicht geklärt, ob im Internet gespeicherte Daten ebenfalls zum digitalen Nachlass gehören und somit an die Erben übergehen. Denn bei diesen handelt es sich in der Regel nicht um Vermögenswerte, im Gegensatz zu Daten, welche auf einem Stick oder einer Festplatte gespeichert sind. Viele Anbieter von solchen Onlineplattformen haben ihre eigenen Regelungen, wie sie im Todesfall reagieren.

    Onlineanbieter, Gesetze und Regelungen

    Die nächste Komplikation findet sich in den Vertragsvereinbarungen dieser Onlineanbieter, denen Anton, wie so viele Leute, regelmässig, ohne sie ausführlich zu studieren, mit einem Klick auf «akzeptieren» zustimmt. Viele dieser Onlineanbieter schliessen die Übertragung der Daten und den Zugriff einer Drittperson aus und werten dies als Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen oder gar als ein strafbares Verhalten. Dabei berufen sie sich auf den Persönlichkeitsschutz, unter dessen Titel private Daten nicht für weitere Personen zugänglich gemacht werden dürfen. Des Weiteren argumentieren sie damit, dass Anton, wenn er keine Zugangsdaten hinterlassen hat, auch nicht gewollt haben wird, dass jemand anderes Einblick in seine Daten erhält. Zudem haben viele wichtigen Anbieter der «digitalen Welt» ihren Sitz ausserhalb der Schweiz und schliessen ihre Verträge somit unter ausländischem Recht ab. Um eine individuelle Situation beurteilen zu können, müssten also Fälle unter Berücksichtigung dieser fremden Gesetze angeschaut und die Schweizerische Gesetzeshaltung dazu klargemacht werden.

    Welche Vorkehrungen kann man selber treffen?

    Doch was kann Anton tun, damit sein eigenes Profil auf solchen Plattformen nicht lange nach seinem Tod noch auf den Bildschirmen seiner Angehörigen auftaucht, und sie nicht ein Jahr später noch Geburtstagsglückwünsche auf seiner Facebookseite lesen müssen? In so gut wie jedem Artikel, der sich mit dem digitalen Nachlass befasst, findet sich der Tipp, eine Liste mit allen Diensten, Benutzernamen und Passwörtern zu führen, diese regelmässig zu aktualisieren und zu hüten wie seinen Augapfel. Da hier jedoch die Gefahr eines Missbrauches sehr hoch ist, bieten Onlinedienste wie «Dswiss» ihre Aufbewahrungsdienste an. Weil Anton solche Firmen aber nicht ohne Skepsis betrachtet, sucht er nach einer anderen Möglichkeit. Die zuverlässigsten Optionen scheinen ihm, entweder eine Person seines Vertrauens zu wählen, der er seine Passwörter anvertraut und die sich in seinem Sinne um seinen digitalen Nachlass kümmern wird. Oder eine Liste mit sämtlichen Passwörtern, Accounts und Zugangsdaten in seinem Testament festzuhalten, mit den entsprechenden Anweisungen dazu. Mit diesen Lösungen fühlt er sich sicherer.
    Wie schon erwähnt haben auch die grossen Onlineanbieter eigene Regeln, wie sie auf Todesfälle reagieren. Bei Google und Microsoft können die Inhaber festlegen, was mit ihren Konnten geschehen soll, sollten diese über einen längeren Zeitraum nicht aufgerufen werden. Twitter und Yahoo geben bevollmächtigten Personen die Möglichkeit, die Konten oder den Account zu löschen, Zugang zum Inhalt erhalten sie jedoch keinen.
    Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte, erscheint dieses Thema nicht ganz einfach, es lohnt sich jedoch, sich ein wenig damit auseinanderzusetzen. So wie Anton.

    Digitaler Nachlass
    Facebook, E-Banking oder Netflix – der heutige Mensch ist auf zahlreichen Internetseiten registriert. Doch was passiert mit all diesen Daten nach dem Tod? Eine gute Übersicht bietet der «Beobachter» unter www.beobachter.ch/konsum/multimedia/digitaler-nachlass-sterben-20

     

    Die grossen Anbieter haben alle verschiedene Regeln, wie sie auf Todesfälle reagieren. Genauere Angaben geben zwei Rechtsanwälte in ihrem Newsletter unter https://www.bratschi.ch/fileadmin/daten/dokumente/newsletter/2015/01/Newsletter_Mai_2015_Artikel_MNA_RFO.pdf

  • Braucht Anton einen Vorsorgeauftrag?

    Braucht Anton einen Vorsorgeauftrag?

    Eine der 20 Prozent jener Personen aus der Altersgruppe der 40 bis 64-Jährigen, die in der Deutschschweiz zumindest schon mal von einem Vorsorgeauftrag gehört haben, ist der für dieses Fokus-Thema erfundene Anton. Durch ein Ereignis im Bekanntenkreis aufgeschreckt begann er, sich mit dem Thema selbst zu befassen – und stiess auf viele Fragen.

    Braucht Anton überhaupt einen Vorsorgeauftrag?

    Anton ist entweder ledig, verwitwet oder lebt im Konkubinat. Seine nächsten Angehörigen, wie Kinder, Eltern, Geschwister oder Nichten und Neffen, brauchen bereits um einfache Bankgeschäfte tätigen zu können eine Vollmacht. Somit sollte er unbedingt einen Vorsorgeauftrag erstellen, um zu verhindern, dass die KESB von Amtes wegen einschreiten und sich um seine Angelegenheiten kümmern muss, wenn sie von seiner Urteilsunfähigkeit erfährt.
    Wäre Anton verheiratet oder würde er in einer eingetragenen Partnerschaft leben, so bräuchte er nicht unbedingt einen Vorsorgeauftrag, denn von Gesetzes wegen kämen der Partnerin oder dem Partner weitgehende Vertretungsrechte zu. Sie können im Bereich der Personensorge, natürlich unter Berücksichtigung einer allfällig vorhandenen Patientenverfügung, zum Beispiel über medizinische Massnahmen entscheiden. Auch können sie Rechtshandlungen tätigen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte vornehmen sowie die Post soweit nötig öffnen und erledigen. Sie können also zum Beispiel mit Versicherungen korrespondieren oder auf Bankkonten zugreifen, um nötige Einzahlungen zu tätigen. Für die Ausserordentliche Vermögensverwaltung, wie zum Beispiel einen Hausverkauf, brauchen aber selbst Ehepartner*innen oder eingetragene Partner*innen einen rechtswirksamen Vorsorgeauftrag oder müssen die KESB um Zustimmung ersuchen. Da Anton aber weder verheiratet ist, noch in eingetragener Partnerschaft lebt, hat er niemanden, der ihn von Gesetzes wegen für seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten vertreten könnte, wenn er nicht mehr selber für sich handeln kann. Möglichweise hat er einer anderen Person zum Beispiel eine Bankvollmacht oder eine allgemeine Vollmacht erteilt, die über den Eintritt der Urteilsunfähigkeit hinaus Geltung haben soll. Doch Vorsicht, manchmal werden auch solche Vollmachten nicht mehr akzeptiert, wenn bekannt ist, dass Anton urteilsunfähig geworden ist.

    Was umfasst ein Vorsorgeauftrag?

    Anton hat nun die verschiedenen Informationen, die er zum Thema Vorsorgeauftrag zusammengesucht hat, durchgelesen und versteht erst jetzt richtig, welche Bereiche er alle regeln sollte. Im Bereich der Personensorge kann Anton zum Beispiel regeln, wer ihn in allen persönlichen Belangen wie Wohnen und Haushalten unterstützen soll, wer seinen Postverkehr erledigen darf und seine Ansprechperson sein soll, müsste er in eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung eintreten. Im Bereich der Vermögenssorge bestimmt er, wer sein Einkommen verwalten und den Zahlungsverkehr abwickeln soll, wer seine vermögensrechtlichen Interessen wahrnimmt und die Steuererklärung erstellt. Antons Rechtsvertretung kann ihn überall vertreten, vor Behörden, Gerichten, Banken, Versicherungen, sie kann für ihn alle möglichen Verträge abschliessen oder kündigen, also auch Wohnungsverträge oder solche mit Wohn- oder Pflegeeinrichtungen.

    Wer soll Anton vertreten?

    Verwundert fragt sich Anton, wem er dies alles aufbürden soll? Natürlich ist es am einfachsten, wenn eine einzige Person dies alles übernehmen würde. Doch gerade bei komplexeren Situationen – und Anton findet, er biete eine solche – kann es sinnvoll sein, für verschiedene Bereiche verschiedene Personen zu benennen. Oder eine Person für alles zu bestimmen, dieser aber das Recht einzuräumen, Aufgaben an andere zu delegieren. Er möchte auch festhalten, dass die vorsorgebeauftragte Person nötigenfalls auch seine Eigentumswohnung verkaufen darf und seinem Patenkind weiterhin zum Geburtstag 500 Franken überweisen kann. Doch Anton ist sich nicht sicher, wie detailliert er alles im Auftrag aufführen muss.Die KESB der Stadt Zürich räumt auf Anfrage ein, dass es in diesen Belangen noch viele Fragen gebe, was in einem Vorsorgeauftrag festgehalten werden sollte und was man getrost auch weglassen könne. Die Lehre sei sich in gewissen Punkten nicht einig und eine Rechtsprechung dazu bestehe oft noch nicht. Gewisse Problemstellungen seien wohl auch noch gar nicht erkannt, weil noch zu wenig Vorsorgeaufträge validiert worden seien. 2017 waren es in der Stadt Zürich lediglich 30 an der Zahl. Nach Auftragsrecht (Art. 396 Abs. 3 OR) bedürfe es zum Beispiel einer besonderen Ermächtigung, um Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen vorzunehmen. Es sei umstritten, ob diese Geschäfte auch explizit im Vorsorgeauftrag aufgeführt werden müssen, damit eine vorsorgebeauftragte Person sie ausführen kann, so die KESB. Wenn absehbar sei, dass ein solches Geschäft erforderlich werden könnte – zum Beispiel eben die Belastung oder der Verkauf eines Grundstückes – empfehle es sich daher, im Vorsorgeauftrag klar aufzuführen, ob eine entsprechende Ermächtigung mit beinhaltet ist oder nicht. Grundsätzlich würden mit den im Gesetz genannten «Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr» aber alle Bereiche abgedeckt. In vielen Fällen sei daher ein einfacher, kurzer Vorsorgeauftrag völlig ausreichend.

    Wie muss er erstellt werden?

    Im Gegensatz zur Patientenverfügung (siehe Artikel vom 30. August) schreibt das Gesetz beim Vorsorgeauftrag vor, dass er handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein muss. Oder nicht handschriftlich verfasst, dafür durch ein Notariat öffentlich zu beurkunden sei. Natürlich lässt sich auch mit handgeschriebenen, weniger umfangreichen Dokumenten vieles regeln. Doch als Anton sah, wie komplex umfangreiche Vorsorgeaufträge verfasst sind, kamen ihm berechtigte Zweifel an der Durchsetzungskraft von einfacheren Varianten. Bei der KESB der Stadt Zürich betont man jedoch, dass man kaum Kenntnis von Schwierigkeiten mit validierten Vorsorgeaufträgen habe. Das zeige wohl, dass es gut klappe. Da Anton jedoch im Zusammenhang mit der Verwaltung seines Vermögens absolute Klarheit schaffen will, entscheidet er sich, den Vorsorgeauftrag zusammen mit seinem Treuhänder oder einer Rechtsberatungsstelle aufzusetzen und dann vom Notariat öffentlich beurkunden zu lassen.

    Wohin damit?

    Den fertigen Vorsorgeauftrag bewahrt Anton an einem sicheren Ort auf, so, dass er im Ernstfall auch gefunden wird. Selbstverständlich händigt er jeder Person, die er als Vertretung eingesetzt hat, eine Kopie aus. Als erste Beauftragte hat Anton seine Nichte Gisela eingesetzt. Zur Sicherheit informiert er aber auch seine anderen Angehörigen oder nahen Bezugspersonen über den Aufbewahrungsort. Und Anton nutzt die Möglichkeit, den Original-Auftrag bei der für seinen Wohnort zuständigen KESB zu hinterlegen. Clever wie er ist, meldet er auch dem Zivilstandsamt, dass er einen Vorsorgeauftrag errichtet hat und wo dieser deponiert ist – so gelangen diese Informationen nämlich in die zentrale Datenbank «Infostar». Nun muss Anton bei einem Wohnortswechsel nicht mehr daran denken, auch die KESB zu informieren, denn egal wo, erfährt eine KESB von einer neu urteilsunfähigen Person, so ist sie verpflichtet, sich beim Zivilstandsamt zu erkundigen, ob ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist.

    Wann tritt ein Vorsorgeauftrag in Kraft?

    Niemand wünscht Anton etwas Schlechtes, doch auch er kann verunfallen, ins Koma fallen, dement werden oder sonst nicht mehr urteilsfähig sein. Und erst dann kann sein Vorsorgeauftrag in Kraft treten. Bis dahin aber bleibt er völlig wirkungslos und er kann ihn auch jederzeit abändern. Oder widerrufen: Hierzu braucht er nur das Original zu vernichten. Wenn Anton aber zum Beispiel nicht mehr sicher ist, wo es aufbewahrt ist oder ob es mehrere Originale gibt, sollte er einen formellen Widerruf tätigen, rät die KESB der Stadt Zürich. Das heisst, dass der Widerruf ebenfalls vollständig handschriftlich verfasst oder beim Notar öffentlich beurkundet werden muss.

    Die Validierung braucht Zeit

    Sollte Anton tatsächlich urteilsunfähig werden, muss sein Vorsorgeauftrag zuerst von der KESB validiert werden. Dabei wird geprüft, ob der Vorsorgeauftrag richtig erstellt wurde, ob Anton wirklich urteilsunfähig ist und ob Gisela auch fähig ist, ihr Amt auszuüben.Tatsächlich kann es zwei Monate dauern, bis die Validierung rechtskräftig ist, denn die KESB trifft einige Abklärungen. Die KESB der Stadt Zürich wird im Rahmen des Möglichen mit Anton ein Gespräch führen und sich über seine Situation informieren, um zum Beispiel zu klären, was Gisela tatsächlich für Aufgaben übernehmen muss. Unter Umständen benötigt die KESB auch noch ein Arztzeugnis. Zudem wird über die beauftragte Person, hier also Gisela, in der Regel ein Betreibungsregister- und ein Strafregisterauszug eingeholt. Dies für den Fall, dass zum Beispiel sehr hohe Schulden bestehen oder eine Verurteilung wegen Veruntreuung. Gisela ihrerseits wird über ihre Rechte und Pflichten informiert und, sollte dies im Vorsorgeauftrag noch nicht geregelt sein, welche Entschädigung sie für ihre Dienste erhält. Daraufhin bestätigt Gisela per Unterschrift, dass sie den Auftrag annimmt. Ist der Validierungsentscheid gefällt, müssen zu guter Letzt noch die gesetzlichen 30 Tage Beschwerdefrist abgewartet werden, erst danach kann Gisela Anton vertreten. Es sei nicht ideal, dass dies so lange daure, bedauert selbst die KESB der Stadt Zürich, doch die Erfahrung zeige, dass es in der Regel «nur» die Rechnungen sind, die dann möglicherweise etwas verspätet bezahlt werden können – und wenn irgendetwas wirklich dringend sei, suche man Lösungen.

    Mach’s gut, Gisela!

    Bei Anton beantwortet die KESB alle Fragen mit «Ja», setzt den Vorsorgeauftrag in Kraft und stellt Gisela einen Legitimationsausweis aus, welchen sie zur Ausübung ihres Amtes berechtigt. Versehen mit diesem Dokument, kann Gisela nun all jene Rechtshandlung stellvertretend für Anton vornehmen, die im Vorsorgeauftrag festgehalten sind – allenfalls muss sie diesen jeweils vorweisen können. Gisela wird von der KESB künftig nicht mehr behelligt. Ausser die KESB erfährt, dass Antons Interessen durch Gisela gefährdet oder nicht wahrgenommen werden. Dann muss sie prüfen, ob behördliche Massnahmen notwendig sind: Sie könnte Gisela Weisungen erteilen, sie zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichten oder ihr Befugnisse teilweise oder sogar ganz entziehen. In diesem Fall würde Anton einen Beistand oder eine Beiständin erhalten. Diese Person würde sich wenn möglich an den Wünschen in Antons Vorsorgeauftrag orientieren, schreibt die KESB der Stadt Zürich auf Anfrage. Eine gewünschte riskante Anlagestrategie bei der Vermögensverwaltung dürfe aber zum Beispiel nicht verfolgt werden, weil bei Beistandschaften andere rechtliche Vorgaben bestünden.

    Was, wenn kein Vorsorgeauftrag erstellt wurde?

    Hätte Anton keinen Vorsorgeauftrag aufgesetzt, so würde vermutlich beim Eintritt seiner Urteilsunfähigkeit die KESB von irgendeiner Seite auf seine Situation aufmerksam gemacht. Sie würde dann mit Anton soweit möglich über seine Situation sprechen und Abklärungen tätigen, um zu prüfen, was zu seinem Schutz für Massnahmen nötig sind. Wenn Anton durch niemanden aus seinem Umfeld mehr rechtsgültig vertreten werden kann, wird für ihn eine Beistandschaft errichtet.

    Wann erlischt der Vorsorgeauftrag?

    Antons nun validierter Vorsorgeauftrag ist zeitlich unbegrenzt gültig und erlischt erst, sollte Anton wieder urteilsfähig werden oder sterben. Wird er wieder urteilsfähig, sollten er oder Gisela dies bei der KESB melden und Anton sollte zur Sicherheit – bei allem Vertrauen in Gisela – auch involvierte Firmen wie Banken informieren, dass der Vorsorgeauftrag nicht mehr in Kraft ist. Der Vorsorgeauftrag kann auch Bestimmungen über den Tod hinaus enthalten. Die Erbschaft geht aber von Gesetztes wegen an die Erben über, worauf die vorsorgebeauftragte Person achten muss. Testamentarische Bestimmungen sollten gemäss KESB der Stadt Zürich nicht im Vorsorgeauftrag angebracht werden, sondern in einem separaten Testament. Auch Wünsche hinsichtlich der Bestattung seien besser in einer Anordnung für den Todesfall festzuhalten. Und Gisela? Sie kann ihrerseits den ihr erteilten Auftrag bei der KESB mit zweimonatiger Kündigungsfrist und, bei wichtigen Gründen, sogar fristlos schriftlich kündigen. Die KESB prüft dann, ob im Vorsorgeauftrag Ersatzbeauftragte benannt wurden und ob diese nachrücken können. Falls nicht, errichtet sie eine Beistandschaft.

    In Kürze
    Der Vorsorgeauftrag…
    … ist handschriftlich zu verfassen oder notariell öffentlich zu beurkunden.
    … kann im Kanton Zürich bei der KESB am Wohnsitz hinterlegt oder seine Errichtung und der Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt gemeldet werden (zentrale Datenbank «Infostar»)
    … kann erst dann in Kraft treten, wenn die verfassende Person urteilsunfähig ist.
    … muss dann von der KESB validiert, also für rechtsgültig erklärt werden. Erst danach kann die beauftragte die auftraggebende Person im Rahmen des im Vorsorgeauftrag Festgehaltenen vertreten.
    … erlischt bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit.

    Dokumente zum Download
    Merkblatt Vorsorgeauftrag KESB Stadt Zürich

    Vorlage einfacher Vorsorgeauftrag

    Siehe auch Artikel unter www.hoengger.ch / Archiv / Fokus «Das 1 x 1 des Ablebens»
    Es folgen noch Artikel zu den Themen «Testament», «Höngger Friedhofsgeschichte», «Bestattung» und «digitales Sterben»

  • «Das Selbstbestimmungsrecht wurde massiv verstärkt»

    Der Höngger Rechtsanwalt Bruno Dohner hat selber schon Vorsorgeaufträge aufgesetzt und wurde in einigen davon auch als Beauftragter eingesetzt. Allerdings macht er das nur für Personen, die er persönlich gut kennt und zu denen er regelmässigen Kontakt pflegt: «Nur wenn ich die zentralen Wertvorstellungen eines Menschen kenne, kann ich im Bedarfsfall die für ihn richtigen Entscheide fällen». Seine Vorsorgeaufträge lässt Dohner beim Notar öffentlich beurkunden: «Bei handschriftlich verfassten Vorsorgeaufträgen besteht häufig Interpretationsbedarf. Nicht selten werden sie ganz allein im ‹stillen Kämmerlein› verfasst. So kann niemand rechtzeitig feststellen, ob die getroffene Anordnung auch klar und unmissverständlich formuliert wurde. Die öffentliche Beurkundung beseitigt solche Unsicherheiten und schafft Rechtssicherheit».
    Dohner rät auch davon ab, ungeprüft Muster-Vorsorgeaufträge aus dem Internet zu übernehmen. Diese würden den konkreten Bedürfnissen oft zu wenig Rechnung tragen. Wichtig sei zum Beispiel die Frage, ob alle drei Bereiche – Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr – einem einzigen Beauftragten oder mehreren zugeteilt werden sollen. Eine umfassende Zuständigkeit kann die beauftragte Person leicht fachlich oder persönlich überfordern. Mit einer sinnvollen Differenzierung kann dieses Risiko vermieden werden. «Der Auftraggeber kann beispielsweise seine Tochter für die Personensorge und seinen Sohn für die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr einsetzen. Möglich ist auch eine gemeinsame Einsetzung der Kinder, doch muss in diesem Fall geregelt sein, was bei Uneinigkeit zu geschehen hat».

    Selbstbestimmungsrecht und «Family first»

    Was auch der Rechtsanwalt oft hört, sind Aussagen wie «Ich will auf keinen Fall etwas mit der KESB zu tun haben». Die weit verbreiteten Vorbehalte und teils heftige Kritik an der Behörde findet er übertrieben. Sie widerspricht seiner beruflichen Erfahrung. Die KESB sind neben dem Erwachsenenschutz auch für Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes zuständig. Die aus den Medien bekannten Fälle betreffen vorwiegend diesen sensitiven Bereich. Wenn die Behörde die Fremdplatzierung eines Kindes anordnet oder einer Mutter die elterliche Sorge entzieht, ist damit häufig ein hohes Konfliktpotenzial verbunden. Ob die Medien immer objektiv und ausgewogen über solche Fälle berichten, stellt Dohner zumindest in Frage. Ein Problem liegt schon darin, dass die KESB im Unterschied zu den betroffenen Familien an das Amtsgeheimnis gebunden sind. Die Öffentlichkeit erfährt also häufig nur die Sicht der Betroffenen. Der andere Teil der «Wahrheit» bleibt verborgen. Und er widerspricht auch dem kolportierten Eindruck, da sei einfach eine weitere Behörde geschaffen worden, die alles verkompliziere. Wer sowas denke, habe die Gesetzesrevision nicht verstanden: «Die gesellschaftlichen Verhältnisse haben sich in den letzten hundert Jahren massiv verändert: Die Lebenserwartung ist gestiegen, neue Lebens- und Beziehungsformen haben sich entwickelt. Das neue Recht trägt dieser Entwicklung Rechnung und legt durch die Einführung neuer Rechtsinstitute bezüglich der eigenen Vorsorge viel Wert auf die Stärkung der Selbstbestimmung. Die Möglichkeit, mittels Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Vorkehrungen für die eigene Betreuung und Vertretung in künftigen Lebensphasen zu treffen, entspricht dem Bedürfnis nach mehr Selbstbestimmung bei Eintreten der Urteilsunfähigkeit».

    Die grosse Erleichterung

    Oft stellt Dohner bei Menschen eine grosse Erleichterung fest, wenn sie sagen können, «Jetzt habe ich vorgesorgt». Damit meinen sie häufig nicht nur den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung, sondern denken dabei auch noch an andere wichtige Dokumente. So zum Beispiel die erbrechtlichen Verfügungen wie Testament oder Erbvertrag. Nicht selten legen Menschen mit einer Bestattungsverfügung auch fest, wie sie beerdigt werden möchten oder wie die Trauerfeier gestaltet werden soll. Der individuelle Gestaltungsspielraum ist heute sehr gross. Dies gilt sowohl für die Zeit vor als auch nach dem Tod. Dem Vorsorgeauftrag kommt dabei eine ganz besondere Bedeutung zu. Falls kein Vorsorgeauftrag besteht, regelt das Gesetz, was bei Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu gelten hat. Dieses sieht für nahe Angehörige ein Vertretungsrecht vor (siehe Artikel auf Seite XY). Überdies haben nicht alle Menschen Angehörige im Sinne der gesetzlichen Umschreibung. Oder sie haben Angehörige, aber sie wollen oder können diese nicht mit solchen Aufgaben belasten. Wichtig ist einfach, dass man die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkeiten kennt und daraus die Vorsorge trifft, die der eigenen Persönlichkeit und Wertvorstellung entspricht. Niemand ist davor gefeit, durch Unfall oder Alter die Urteilsfähigkeit zu verlieren. Auch ein Vorsorgeauftrag kann dies nicht verhindern – aber man kann damit wenigstens sicherstellen, dass die zu treffenden Entscheide so getroffen werden, wie man sie selber getroffen hätte.

  • Braucht Anton eine Patientenverfügung?

    Braucht Anton eine Patientenverfügung?

    Der Mensch unterscheidet sich vom Tier mitunter dadurch, dass er sich seiner Endlichkeit bewusst ist. Natürlich, irgendwann sterben wir alle, so viel ist klar – doch mit dieser «Erkenntnis» ist es in der Regel auch schon getan, denn wer setzt sich schon ohne aktuellen Anlass gerne mit dem eigenen Tod auseinander? Und dabei ist der Tod ja nur das Finale, von dem man sich erhofft, er möge möglichst spät und dann schnell und schmerzfrei eintreten, am besten im Schlaf. Verdrängt wird dabei gerne der Gedanke an eine mögliche Leidenszeit vor dem eigentlichen Tod, eine Zeit, in der man infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie man überhaupt behandelt werden möchte. Seit Anfang Januar 2013 das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft trat, ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) der Umgang mit Patientenverfügungen geregelt. Auch für den in diesem Fokus-Thema erfundenen Anton.

    Was ist eine Patientenverfügung?

    In einer Patientenverfügung wird festgehalten, welchen medizinischen Behandlungen man im Fall einer künftigen Situation zustimmen möchte, in der man nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen selbst zu äussern. Solange man also noch urteilsfähig ist und seinen eigenen Willen direkt mitteilen kann, entfalten Patientenverfügungen keine Wirkung.
    In Patientenverfügungen werden in erster Linie Behandlungsmassnahmen definiert, die man nicht möchte. Da aber wird es bereits komplizierter: Einfach festzuhalten, man wolle «keine Schläuche» – wie es Anton im Gespräch am Familientisch und unter Freunden so leicht definiert – ist keine differenzierte Meinung, denn schon ein einfacher Blasenkatheter ist auch ein «Schlauch». Oder wenn Anton sagt, er wolle sicher keine Schmerzen leiden, muss er sich klar darüber sein, dass eine hohe Schmerzmedikation sein Bewusstsein trübt, er also so sediert sein kann, dass er seine Umgebung nicht mehr wahrnimmt.
    In zweiter Linie definiert man, welche Behandlungsmethoden man im Fall der Fälle möchte. Dies besonders im palliativen Bereich, jenem Teil der Medizin, in dem es darum geht, Patient*innen mit einer fortgeschrittenen Erkrankung oder begrenzter Lebenserwartung nur noch auf ihr Wohlbefinden hin zu behandeln, also zum Beispiel Schmerzen und andere Beschwerden zu behandeln. Die Krankheit wird dabei nicht mehr ursächlich behandelt.
    Als Anton sich die verschiedenen Patientenverfügungen ansieht (auf die in der Infobox zu diesem Artikel verwiesen wird), sieht er schnell ein, dass er, der kein breites medizinisches Vorwissen hat, seine Patientenverfügung mit seinem Hausarzt besprechen sollte.

    Soll Anton eine Patientenverfügung ausfüllen?

    Laut ZGB ist jede urteilsfähige Person berechtigt, eine Patientenverfügung auszufüllen, also «jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störungen, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln». Anton darf also.
    Gemäss einer im Auftrag von Pro Senectute Schweiz vom Forschungsinstitut GFS 2017 verfassten Studie haben bislang jedoch erst 22 Prozent der Bevölkerung eine Patientenverfügung ausgefüllt (Details siehe Artikel zum KESR). Auch Anton nicht.
    Nebst den einleitend genannten Gründen hat ihn die vermeintliche Komplexität des Themas bisher abgeschreckt. Er ist nicht alleine: Schon die Unterscheidung von Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag gelingt nicht immer, wie eine Veranstaltung der Reformierten Kirche Höngg vor überwiegend älterem Publikum diesen März zeigte. Und dann noch das Formale, das eingehalten werden muss, damit das Verfasste dann auch gültig ist. Ganz zu schweigen davon, dass man sich mit medizinischen Begriffen und Behandlungsmethoden vertraut machen muss und das Thema auch mit den engsten Bezugspersonen besprechen sollte.
    «Jeder Mensch sollte eine Patientenverfügung verfassen, damit er sich alles mal überlegt und damit seinen Nächsten klar ist, wer ihn vertreten soll. Dafür reicht selbst die einfachste Variante völlig», macht Dr. von Rechenberg dem zweifelnden Anton Mut. Als Hausarzt sei er froh, wenn seine Patient*innen sich dem gestellt haben, fügt er an. Auch wenn es längst selbstverständlich sei, dass die behandelnden Ärzte, vermehrt auch im Spital, Behandlungspläne mit den Angehörigen von Urteilunfähigen besprechen und gemeinsam festlegen, wie in welchen Situationen zu verfahren ist. Spitalärzte würden auch den Hausarzt konsultieren, um patientengerecht entscheiden und dem mutmasslichen Patientenwillen entsprechen zu können.
    Doch man soll sich auch keine Illusionen machen: Selbst die detaillierteste Patientenverfügung lässt Spielraum für Interpretationen. Nie lasse sich alles ein- oder ausschliessen. «Die Auseinandersetzung mit der Patientenverfügung und der Einbezug der Angehörigen, das ist der notwendige Prozess der Bewusstwerdung. In meiner Praxis mit meist betagten Menschen wird oft eine kurze, an die Situation älterer Menschen angepasste Version, gewählt», sagt der erfahrene Hausarzt.

    Handschriftlich? Bitte nicht!

    Eine erste Annäherung an das Thema findet Anton im Internet. Aus dem unglaublichen Dschungel an Angeboten und Informationen sticht ihm die Dokumentation «Patientenverfügungen in der deutschsprachigen Schweiz» hervor, die Dr. Heinz Rüegger vom Institut Neumünster im Auftrag von Curaviva Schweiz erstellt hat. Dort sind sehr übersichtlich von «A» wie «Anthrosana» bis «T» wie «Tertianum Stiftung» 47 Institutionen aufgelistet, welche Patientenverfügungen anbieten (siehe Infobox). Damit hat sich eine von Antons Grundsatzfrage bereits geklärt: Er muss seine Patientenverfügung, abgesehen von der eigenhändigen Unterschrift, nicht handschriftlich verfassen. Im Gegenteil: Da Handschriften unterschiedlich gut lesbar sind, würde dies allenfalls nur für Unklarheiten sorgen. Selbst eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht nötig.

    Wichtige Grundsatzangaben…

    Anton ist also gut beraten, wenn er sich eine der zahlreichen Vorlagen am Bildschirm aufruft und Punkt für Punkt ausfüllt, ausdruckt und unterzeichnet.
    Allen relevanten Patientenverfügungen gemein ist, dass Antons Personalien ausführlich aufgeführt sind, er seine eigene Urteilsfähigkeit erklärt und vertretungsberechtigte Bezugspersonen klar benennt: Wer soll verständigt werden? Wem gegenüber wird die Ärzteschaft vom Berufsgeheimnis entbunden und wer darf gegebenenfalls stellvertretend für Anton verbindlich entscheiden?
    Weiter wird festgehalten, in welcher Situation Antons Verfügung zum Tragen kommen soll, wie er zu den Themen Schmerzlinderung, Sedierung, lebensverlängernde Massnahmen und Organspende steht. Mit Aussagen zu diesen Themen ist seine Patientenverfügung bereits sehr aussagekräftig.

    … und weitergehende Fragen

    Ausführliche Vorlagen widmen sich jedoch nicht ohne Grund auch Themen wie der religiösen Begleitung oder was nach dem Tod geschehen soll: Darf man obduziert werden? Wer darf Einsicht in die Krankengeschichte haben? Wie will man bestattet werden und, als Gesamteindruck des eigenen Willens, wie definiert man seine persönliche Werthaltung in allgemeinen Fragen zu Leben und Tod, zu Gesundheit und Krankheit, Lebenssinn und -qualität?
    Patientenverfügungen sind rechtlich bindend. Was jedoch, falls ihr nicht entsprochen wird? Dann ist jede Anton nahestehende Person berechtigt, die KESB darüber zu informieren. Die KESB muss daraufhin behördliche Massnahmen prüfen (siehe Artikel zum KESR). Überdies kann ein Arzt von den Anweisungen in Antons Patientenverfügung abweichen, zum Beispiel wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie dem freien oder dem noch mutmasslichen Willen von Anton nicht entsprechen. Doch solche Abweichungen müssen in Antons Patientendossier begründet und festgehalten werden.

    Und ohne Patientenverfügung?

    Aktuell fragt sich Anton jedoch mehr, wer für ihn stellvertretend entscheiden würde, bis er seine Patientenverfügung ausgefüllt und unterzeichnet hat? Fehlt nebst der Patientenverfügung auch ein Vorsorgeauftrag mit entsprechender Aufgabe, wäre da gemäss Artikel 378 ZGB zuerst der Beistand, falls Anton verbeiständet wäre. Was er aber nicht ist. Also entscheiden – immer unter der Voraussetzung, dass sie mit Anton im gemeinsamen Haushalt leben oder ihm regelmässig persönlichen Beistand leisten – der Reihe nach zuerst die Ehepartner*innen oder eingetragenen Partner*innen, dann sonstige Personen, die mit Anton einen gemeinsamen Haushalt führen: in erster Linie Konkubinatspartner*innen, aber auch andere Personen, wenn eine entsprechend enge Verbindung besteht. Erst dann Antons Nachkommen, danach seine Eltern und zuletzt seine Geschwister. Voraussetzung ist aber auch bei diesen Verwandten, dass sie Anton regelmässig und persönlich Beistand leisten.
    Nun weiss Anton, was Sache ist. Und macht sich gerade deshalb daran, seine Patientenverfügung aufzusetzen, den nichts wäre ihm unangenehmer als nicht so behandelt zu werden, wie er sich das wünscht – ausser vielleicht, seine Nächsten müssten unangenehme Entscheide fällen, bloss weil er sich selbst nie damit befasst hatte.

    Wichtig

    Ärztinnen und Ärzte sowie gesundheitliche Fachpersonen haben gemäss Gesetz eine Pflicht zur Hilfeleistung in einer Notfallsituation. Ist in einer solchen der Wille des Patienten nicht bekannt und kann er aus zeitlichen Gründen nicht erfragt werden, wird in den meisten Fällen eine Reanimation durchgeführt. Mit anderen Worten: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Reanimationsversuche durchgeführt werden, zum Beispiel auf einer Unfallstelle oder bei einem Herzinfarkt. Bei Eintritt ins Spital wird dann geprüft, ob eine Patientenverfügung vorliegt und anschliessend entsprechend gehandelt. (Quelle: Schweizerisches Rotes Kreuz)

    In Kürze:
    Patientenverfügung
    • Die Patientenverfügung (folgend «PV») ist in der ganzen Schweiz seit Januar 2013 für Ärzteschaft und Behandlungsteams rechtsverbindlich. Ausnahmen gelten nur in dringlichen Situationen (siehe Infobox «Wichtig»).
    • Jede urteilsfähige Person kann eine PV verfassen. Selbst Jugendliche unter 18 Jahren, sofern ihnen die Tragweite der Entscheide bewusst ist.
    • Die PV muss nicht handschriftlich verfasst sein, sie muss aber das Erstellungsdatum enthalten und von Hand unterzeichnet sein.
    • Die PV ist vom Gesetz her unbeschränkt gültig. Empfohlen wird jedoch, sie alle zwei Jahre neu zu datieren und zu unterzeichnen, schliesslich können sich Lebenssituationen und Gesundheitszustand ändern, was Auswirkungen auf den Behandlungswillen haben kann. Wenn Inhalte angepasst werden, sollte die PV ganz neu aufgesetzt werden.
    • Kopien der PV sollten dem Hausarzt und der oder den Vertretungspersonen übergeben werden.
    • Eine Karte mit Hinweisen zur Vertrauensperson und dem Aufbewahrungsort der PV gehört ins Portemonnaie.
    • Bei einigen Organisationen kann die PV hinterlegt werden (z.B. beim SRK) oder auf der persönlichen Krankenversichertenkarte kann auf Wunsch der versicherten Person durch die Krankenkasse nebst anderen Informationen auch ein Hinweis zum Vorhandensein einer PV eingetragen werden.
    Hier anklicken, und es geht zur im Text erwähnten Übersicht der Patientenverfügungen

  • Das KESR betrifft alle – wie bitte, KESR?

    Das KESR betrifft alle – wie bitte, KESR?

    Nachdem der National- und Ständerat im Dezember 2008 im Zivilgesetzbuch Änderungen in den Bereichen Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht beschlossen hatte, setzte der Bundesrat per 1. Januar 2013 das neue Kinder- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft. Es löste das seit 1912 kaum veränderte Vormundschaftsrecht ab. Damit einher gingen zahlreiche Änderungen, welche auf ganz persönlicher Ebene der Bürger*innen Konsequenzen haben. Rechte und Pflichten wurden neu definiert. «In Zukunft», so hiess es in einer Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) im Dezember 2012, «werden massgeschneiderte Massnahmen sicherstellen, dass nur so viel staatliche Betreuung erfolgt wie nötig ist». Das Selbstbestimmungsrecht sollte im Zentrum aller Anstrengungen stehen. Zentrale Rollen kommen dabei der Patientenverfügung und dem Vorsorgeauftrag zu.

    Das weitverbreitete Unwissen

    Vier Jahre nach Einführung des neuen Gesetzes gab Pro Senectute Schweiz 2017 beim Forschungsinstitut GFS eine Studie in Auftrag, um die Bekanntheit der beiden Vorsorgeinstrumente aufzuzeigen. Das repräsentative Ergebnis liess aufhorchen: Nach der Bekanntheit der Patientenverfügung gefragt, gaben gesamtschweizerisch nur 36% an, sie gut zu kennen, 29% hatten schon davon gehört und jeder und jedem Dritten (35%) war sie völlig unbekannt. In den Sprachregionen und nach Altersgruppen aufgeteilt taten sich weitere Unterschiede auf (siehe Grafiken). So erstaunt es wenig, dass bis 2017 schweizweit nur 22% überhaupt eine Patientenverfügung ausgefüllt hatten. Bei den Vorsorgeaufträgen zeigte sich ein zum Teil noch düstereres Bild: Gesamtschweizerisch gaben nur 23% an, sie gut zu kennen, 25% hatten schon davon gehört und 52% gab der Begriff ein totales Rätsel auf, auch hier mit grossen Unterschieden in den Sprachregionen und Altersgruppen. Ausgefüllt hatten schweizweit nur gerade 12% einen Vorsorgeauftrag, von den über 65-Jährigen in der Deutschschweiz 16%, in der Westschweiz 5% und in der italienischen Schweiz gerade noch 2%.

    Was, wenn keine Vorsorge getroffen wurde?

    Diese Zahlen sind insofern erschreckend tief, da in der Schweiz so viel Wert auf Selbstbestimmung oder die Unterstützung aus der Familie gelegt wird. Ist man jedoch nicht mehr urteilsfähig, so kann man vom Gesetz her nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen, das heisst, man kann zum Beispiel nicht mehr über das eigene Vermögen verfügen und über medizinische Massnahmen entscheiden. Liegen in diesem Fall weder Patientenverfügung noch Vorsorgeauftrag vor, so geht das gesetzliche Vertretungsrecht für finanzielle und administrative Angelegenheiten an Ehegatten oder eingetragene Partner*innen über, vorausgesetzt, sie führen mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt oder stehen ihr regelmässig bei. Einzig in medizinischen Belangen können auch andere Verwandtschaftsgrade mitentscheiden.
    Das Vertretungsrecht beinhaltet, dass man befugt ist, Handlungen vorzunehmen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind, inklusive der für den Alltag notwendige Einkommens- und Vermögensverwaltung. Weitergehende Handlungen wie zum Beispiel der Verkauf einer Liegenschaft sind indessen nicht möglich.
    Doch selbst wenn Ehepartner*innen oder eingetragene Partner*innen verfügbar sind – diese Angehörigen stehen ohne Vorsorgeaufträge vor administrativen Hürden, zum Beispiel bei Banken: Diese können beim Vorliegen einer Bankvollmacht die Ausführung eines Auftrages verweigern, selbst wenn dort ausdrücklich vermerkt ist, dass die Vollmacht auch weiter gilt, wenn der Vollmachtgebende urteilsunfähig ist. Dann bleibt dem Bevollmächtigen nur der Gang zur KESB, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche die frühere Vormundschaftsbehörde ablöste. Der Kanton Zürich ist in 13 KESB-Bezirke aufgeteilt, die Stadt Zürich bildet einen eigenen. Die KESB der Stadt Zürich schreibt auf die Frage zu solchen Problemen mit Banken, sie erhalte dann jeweils die Meldung von Bevollmächtigten, die Bank habe gesagt, es brauche einen Beistand, sonst gehe gar nichts mehr. Doch das heisse noch nicht, dass es dann effektiv eine Beistandschaft brauche, sondern es müsse im Einzelfall geprüft werden, was überhaupt nötig wäre, damit die Interessen der betroffenen Person gewährleistet werden können. Die KESB nimmt sich also einer Problemsituation an, wenn keine gesetzlichen Vertretungspersonen benannt wurden oder wenn Zweifel daran bestehen, dass diese ihren Aufgaben gewachsen sind oder diese nicht im Sinn der urteilsunfähigen Person wahrnehmen.

    Melderecht und Meldepflicht gegenüber der KESB?

    Doch wie erfährt die KESB von einer Problemsituation? In verschiedenen Gesetzen sind diverse Melderechte und Meldepflichten geregelt. Grundsätzlich regelt Artikel 443 ZGB, dass jede Person berechtigt ist, bei der KESB eine Gefährdungsmeldung zu tätigen, sollte sie von einer hilfsbedürftig erscheinenden Person wissen. Oder von einer Situation, in der die Rechte einer urteilsunfähigen Person von deren Vertretung nicht wahrgenommen wird. Wer hingegen in einer amtlichen Tätigkeit von einer Gefährdung erfährt, also Mitarbeiter*innen von Behörden, Ämtern und Gerichten, ist der Meldepflicht unterstellt, muss dies also der KESB melden. Heimen, Wohn- und Pflegeeinrichtungen ist gemäss ZGB zum Beispiel explizit vorgeschrieben, dass sie eine Gefährdungsmeldung machen müssen, wenn sich niemand von ausserhalb des Heims um die betroffene Person kümmert. Zu beachten sind dabei immer der Datenschutz und gesetzliche Geheimhaltungspflichten. Das sei zuweilen knifflig, schreibt die KESB Zürich auf Anfrage: «Wir erhalten die meisten Meldungen von Seiten der Angehörigen, der Polizei oder von Spitälern und Heimen. Die Ärzteschaft untersteht grundsätzlich dem Arztgeheimnis. Meistens ist es deshalb so, dass sich Ärztinnen und Ärzte im Einverständnis mit ihren Patienten und Patientinnen melden. Liegt dieses nicht vor, können sie die Gesundheitsdirektion um Entbindung vom Arztgeheimnis ersuchen, um eine Meldung machen zu können. Sie tun dies jedoch aufgrund des Vertrauensverhältnisses nur, wenn sie keinen anderen Weg mehr sehen, um die betroffene Person zu schützen». Oft sei es jedoch so, dass die KESB in solchen Fällen schon viel früher eine Meldung erhalten habe, zum Beispiel von besorgten Nachbarn oder von der Polizei, die eine verwirrte Person auf der Strasse aufgegriffen und keine Person ausfindig machen konnte, die sich um deren Wohl gekümmert hätte, so die KESB der Stadt Zürich.

    Massnahmen meistens im Einverständnis

    Im KESB-Alltag jedoch würden, abgesehen von den fürsorgerischen Unterbringungen, die allermeisten Erwachsenenschutzmassnahmen auf expliziten Wunsch oder zumindest im Einverständnis der betroffenen Personen und ihren Angehörigen getroffen, betont die KESB der Stadt Zürich: Vor allem im Bereich Altersbeistandschaften seien die meisten Personen sogar sehr froh, wenn sie Hilfe erhalten können, denn sie seien an einem Punkt angelangt, wo sie sich selber überfordert fühlen, sich aus Scham oder Angst aber nicht gewagt haben, Hilfe zu holen. Doch wie auch immer die KESB informiert wird, sie muss dann die Verhältnisse prüfen: Kommt das interdisziplinär arbeitende Team – in der Regel ein Dreiergremium – zum Schluss, dass eine Gefährdung vorliegt, bestehen verschiedenste Handlungsmöglichkeiten. Im Fall einer Urteilsunfähigkeit muss die KESB zuerst abklären, ob nicht ein Vorsorgeauftrag besteht und falls nicht, ob nicht eine gesetzlich berechtigte Bezugsperson die nötige Hilfe und Unterstützung bieten könnte. Erst wenn dies nicht der Fall ist, verfügt die KESB eine Beistandschaft, die individuell auf die Bedürfnisse der betroffenen Person angepasst wird. Als Beistand kann eine professionelle Person, aber auch jemand aus dem Umfeld der betroffenen Person oder eine andere Privatperson benannt werden.

    KESB Stadt Zürich
    Stauffacherstrasse 45
    Postfach 8225
    8036 Zürich
    Telefon 044 412 11 11
    www.stadt-zuerich.ch/kesb

    Gefährdungsmeldungen können in Zürich zum Beispiel mit einem Meldeformular getätigt werden, das auf der Website der KESB zu finden ist. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KESB ist der Bezirksrat, bei Verfahren im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung das Bezirksgericht.
    Alle in diesem und den folgenden Beiträgen zu diesem Fokus-Thema gemachten Angaben beziehen sich auf die Ausführungsbestimmungen des Kantons Zürich zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR).

    Stichwort Urteilsfähigkeit / Urteilsunfähigkeit
    ZGB Art. 16: «Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störungen, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt vernunftgemäss zu handeln.»
    Urteilsfähigkeit ist nicht an ein Alter gekoppelt. Grundsätzlich können, abhängig von ihrer Reife, auch Minderjährige eine Patientenverfügung erstellen.
    Urteilsfähigkeit beinhaltet, dass jemand Informationen in Bezug auf eine Entscheidung verstehen, sich ein Urteil bilden, Vor- und Nachteile abwägen und eine Entscheidung ausdrücken kann.